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Steuerberatung

Anrechnung ausländischer Steuern

BFH vom 15.3.2023, I R 8/20, DStR 2023, 1.184

Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer. Dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als „ausländische Einkünfte“ einbezogenen Einkünfte entfällt (sogenannte Verhältnisrechnung).

Hintergrund:

Die Regelung zur Anrechnung der ausländischen Steuern ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung einer im Ausland gezahlten Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer. Die Anrechnung setzt voraus, dass die entsprechenden Einkünfte in Deutschland der Besteuerung unterliegen und sogenannte ausländische Einkünfte sind. Darunter fallen auch Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen.

Sachverhalt:

Im Streitjahr 2010 veräußerte der Kläger seine Beteiligungen an drei US-Gesellschaften in der Rechtsform der Inc. bzw. der LLC und erzielte daraus einen Gewinn. Der Veräußerungsgewinn unterlag in den USA einer Schedulenbesteuerung (Capital Gain Tax). Soweit er die Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile betraf, ging der Veräußerungsgewinn in die deutsche Einkommensteuer-Bemessungsgrund-lage ein. Der Gewinn aus der Veräußerung der Personengesellschaftsbeteiligungen unterlag in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Dagegen war der Besteuerung in den USA eine einheitliche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden, in die auch die Verrechnung von aus der Personengesellschaft stammenden Verlust-vorträgen einfloss. Zwischen den Beteiligten war streitig, in welcher Höhe die ausländische gezahlte Steuer auf die Einkommensteuer anrechenbar ist. Finanzverwaltung und Finanzgericht legten für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags ein um die verrechneten Verlustvorträge erhöhtes zu versteuerndes Einkommen („Taxable Income“) zugrunde.

Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anrechnung der US-amerikanischen Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer sind dem Grunde nach erfüllt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Berechnung der Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer sind ebenfalls nicht im Streit. Ausgangspunkt und zugleich Höchstbetrag für die Anrechenbarkeit ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer. Diese wird zeitlich und sachlich begrenzt, sodass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt. Wird die ausländische Steuer als Quellensteuer nur von den Bruttoeinnahmen erhoben, die ihrerseits in die Ermittlung der ausländischen Einkünfte eingehen, „entfällt“ diese Quellensteuer auf die auslän-dischen Einkünfte. Fließen in die ausländische Bemessungsgrundlage der ausländischen Steuer allerdings auch solche Einkünfte ein, die aus der Sicht des Ansässigkeitsstaats (hier: Deutschland) nicht ausländische Einkünfte sind, ist die ausländische Steuer entsprechend den Ansätzen in der ausländischen Bemessungsgrundlage aufzuteilen in auf die ausländischen Einkünfte entfallende und in nicht auf die ausländischen Einkünfte entfallende Steuer (sogenannte Verhältnisrechnung). Eine solche Verhältnisrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist („Capital Gain Tax“), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule — als Ergebnis einer „Günstigerrechnung" — letztlich einheitlich auf das auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene Gesamteinkommen („Taxable Income“) angewendet wird.

Hinweis:

Vorliegend wurde der Verlustvortrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht nur von den Gewinnen aus der Veräußerung der beiden Beteiligungen an den Personengesellschaften abgezogen. Vielmehr hat die Verrechnung mit dem „Loss Carryover“ auch die zu versteuernden Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft anteilig gemindert. Für die Verhältnisrechnung hat das Finanzgericht daher das „Taxable Income“ um die Verlustvorträge erhöht, da Ermäßigungen in der Bemessungsgrundlage nur insoweit zu berück-sichtigen sind, als sie nach ausländischem Steuerrecht unmittelbar bei der Ermittlung der einzelnen Einkünfte angesetzt werden. Eine solche Situation lag aber nicht vor.

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