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Steuerberatung
EuGH, Richterhammer, EU-Flagge

EuGH-Rechtsprechung zur Korrektur bei erhöhtem Umsatzsteuerausweis in B2C-Fällen

EuGH, Urteil vom 01.08.2025, C-794/23 (P-GmbH II)

Bereits vor einiger Zeit hat der EuGH ein Urteil gefällt, welches die Stellung des Unternehmers in dem Fall stärkt, in dem er auf seinen Rechnungen eine zu hohe Umsatzsteuer gegenüber Endverbrauchern ausgewiesen hat. In einem zweiten Urteil zum selben Verfahren hat der EuGH seine Rechtsprechung bestätigt und ergänzt. Dies hat insbesondere positive Auswirkungen auf Massengeschäfte, in denen eine zu hohe Umsatzsteuer sowohl gegenüber Endverbrauchern als auch Unternehmern abgerechnet wurde.

Hintergrund

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag aus, als er gesetzlich schuldet, schuldet er diesen Mehrbetrag der Umsatzsteuer grundsätzlich bis zur Berichtigung der betroffenen Rechnung.

Diese Rechtsfolge wurde vor einiger Zeit durch ein EuGH-Urteil (vom 08.12.2022 – C-378/21, P-GmbH I) für die Fälle präzisiert, in denen Rechnungen an Endverbraucher bzw. Nichtunternehmer (B2C) ausgestellt wurden. Das derzeitige Verständnis der deutschen Finanzverwaltung zu der Rechtsprechung des EuGH lässt sich einem BMF-Schreiben (vom 27.02.2024, III C 2 - S 7282/19/10001 :002) entnehmen, welches infolge des vorgenannten EuGH-Urteils veröffentlicht wurde. Demnach löst eine Rechnung mit überhöhtem Steuerausweis keine Steuerschuld in Höhe des Mehrbetrags aus, wenn die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt wurde. Dies basiert auf der Überlegung, dass aufgrund der fehlenden Berechtigung der Endverbraucher zum Vorsteuerabzug keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. Die zu hoch ausgewiesene und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer ist dem Rechnungssteller in diesem Fall auch ohne Korrektur der betroffenen Rechnung zu erstatten. 

In der Praxis liegen jedoch oft „Mischfälle“ vor, in denen Rechnungen mit überhöhtem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer ausgestellt wurden. Für diese Fälle fordert die deutsche Finanzverwaltung derzeit einen Nachweis des Rechnungsausstellers, dass die Rechnungen, für die eine Korrektur beantragt wird, an einen Endverbraucher ausgestellt worden sind. Ohne einen solchen Nachweis ist eine Steuererstattung erst nach einer Rechnungskorrektur möglich. In diesem Zusammenhang werden Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Endverbrauchern unter den Rechnungsempfängern derzeit ausdrücklich ausgeschlossen.

Insbesondere mit solchen „Mischfällen“ hat sich der EuGH nun in seinem neuen Urteil beschäftigt.

EuGH, Urteil vom 01.08.2025, C-794/23 (P-GmbH II)

Der EuGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und weiter präzisiert.

In seinem Urteil stellt er klar, dass eine Rechnung an einen Endverbraucher auch dann keine Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises auslöst, wenn für vergleichbare Leistungen auch Rechnungen an Unternehmer ausgestellt wurden. Nach Auffassung des EuGH muss in diesen Fällen grundsätzlich für jede einzelne Rechnung gesondert beurteilt werden, ob die jeweilige Rechnung an einen Endverbraucher oder an einen Unternehmer ausgestellt wurde.

„Endverbraucher“ sind dabei ausschließlich Nichtsteuerpflichtige – und somit nicht Unternehmer, die die Leistungen für Zwecke einkaufen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Allerdings erkennt der EuGH an, dass eine Einzelfallprüfung bei Massengeschäften praktisch nicht möglich ist. Deshalb müssen die Mitgliedsstaaten nach Auffassung des EuGH eine Möglichkeit schaffen, den Anteil der Endverbraucher bzw. Unternehmer zu schätzen, da die Umsatzsteuer erstattet werden muss, wenn und soweit keine Steuergefährdung aufgrund eines unrechtmäßigen Vorsteuerabzuges vorliegt. Hierfür stellt der EuGH jedoch sogleich entsprechende Anforderungen auf. So müssen die Schätzungen auf objektiven, aktuellen und nachvollziehbaren Daten basieren. Weiterhin müssen sie konkrete Anhaltspunkte wie bspw. die Art der Leistung, die Modalitäten der Leistungserbringung, die Art der Rechnung und Informationen über den Kundenkreis einbeziehen.

Die Vorlagefrage, mit der sich der EuGH beschäftigen musste, bezog sich konkret auf eine Schätzung der zuständigen Steuerbehörde. Im Falle einer Schätzung des Finanzamts stellt der EuGH klar, dass es sich hierbei um eine Vermutung handelt, die durch den Unternehmer widerlegt werden kann. 

Auswirkungen auf die Praxis

Das neue EuGH-Urteil ist aus Sicht der Unternehmer als sehr positiv zu werten, da es deren Stellung in Fällen des überhöhten Steuerausweises weiter stärkt.

In Fällen, in denen Rechnungen mit überhöhtem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer ausgestellt wurden, war eine Erstattung der Umsatzsteuer ohne Rechnungskorrektur trotz der bisherigen Rechtsprechung nur eingeschränkt möglich. Eine Erstattung der Umsatzsteuer scheiterte regelmäßig daran, dass der Rechnungsaussteller nicht nachweisen konnte, dass es sich bei dem jeweiligen Rechnungsempfänger um einen Endverbraucher handelt. Bislang wurden Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Endverbrauchern unter den Rechnungsempfängern ausdrücklich ausgeschlossen.

Die deutsche Finanzverwaltung muss ihre Handhabe aufgrund der neuen EuGH-Rechtsprechung nun dahingehend anpassen, dass Schätzungen zu dem Verhältnis von Rechnungsempfängern als Endverbraucher und Unternehmer unter den vom EuGH dargelegten Voraussetzungen zulässig sind. Wie streng diese Anforderungen für die Unternehmer ausfallen werden, wird sich zeigen müssen.

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