Heilung eines „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrages
Ein fehlerhafter Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft kann „geheilt“ werden, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten den Willen äußert, eine solche Heilung herbeiführen zu wollen.
Hintergrund:
Wird ein Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als Organgesellschaft abgeschlossen, so wird dieser seit dem Jahr 2013 für steuerliche Zwecke nur anerkannt, wenn dieser einen sogenannten dynamischen Verweis auf die handelsrechtlichen Verlustausgleichsverpflichtungen beinhaltet. Für Verträge, die vor der entsprechenden Gesetzesänderung des Körperschaftsteuergesetzes abgeschlossen worden sind und dieser Anforderung nicht entsprechen, wurde ein Bestandschutz gewährt, wenn die Verlustübernahme tatsächlich gemäß den geltenden handelsrechtlichen Vorschriften durchgeführt und der fehlende dynamische Verweis nachträglich vereinbart worden ist (sogenannte Heilung).
Sachverhalt:
Klägerin war eine Kommanditgesellschaft, die alle Geschäftsanteile an einer GmbH besaß. Die GmbH wiederum hielt Beteiligungen an mehreren Kommanditgesellschaften (Enkelgesellschaften). Die Klägerin und die GmbH hatten 2004 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, durch den die Klägerin als Organträgerin verpflichtet war, eventuelle Verluste der GmbH (Organgesellschaft) auszugleichen. Die vereinbarte Verlustausgleichsverpflichtung wurde nicht an eine ebenfalls 2004 erfolgte Gesetzesänderung zum handelsrechtlichen Verlustausgleich angepasst. In den Steuererklärungen der Organträgerin wurden die Gewinnabführungen der Organgesellschaft erfasst; die GmbH erklärte dementsprechend ein steuerliches Einkommen in Höhe von EUR 0. Im Jahr 2012 wurde die Organschaft beendet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2011 bei der Organträgerin wurde die Berücksichtigung von Gewerbesteuermessbeträgen aus den Beteiligungen an den Enkelgesellschaften (im Zusammenhang mit der Gewährung der Gewerbesteueranrechnung auf Ebene der Klägerin) verweigert. Eine Durchleitung der Gewerbesteuermessbeträge wie im Fall einer doppelstöckigen Organschaft sei nicht möglich, da auch eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, die Organgesellschaft ist, insoweit eine Abschirmwirkung entfalte. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass die Organschaft zwischen ihr und der Organgesellschaft mangels einer rechtsgültigen Verlustausgleichsverpflichtung nicht anzuerkennen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof hält die Revision der Klägerin für begründet. Er hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar hat das Finanzgericht zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen einer steuerlich anzuerkennenden Organschaft zwischen der Klägerin und der GmbH in den Streitjahren nicht gegeben waren. Vorliegend könne der fehlerhafte Gewinnabführungsvertrag aber auch nicht als geheilt angesehen werden. Denn die körperschaftsteuerliche Heilungsregel setze einen entsprechenden Willen zur Heilung seitens des Steuerpflichtigen voraus (tatsächliches Durchführen des Verlustausgleichs und nachträgliche Anpassung des Gewinnabführungsvertrags). Der Gesetzgeber hat zwar eine Möglichkeit zur Heilung des fehlerhaften Gewinnabführungsvertrages vorgesehen, gleichzeitig aber dem Steuerpflichtigen keine Pflicht zur Änderung auferlegt. Das Gericht leitet aus diesem Umstand ab, dass eine Heilung nur durch aktives Handeln herbeigeführt werden kann. Zwar ist weder gesetzlich noch durch Rechtsprechung festgelegt, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens der Steuerpflichtige handeln sollte. Doch wie der Urteilsfall zeigt, ist jedenfalls die jahrelange Untätigkeit zwischen erfolgter Gesetzesänderung und Kündigung des Gewinnabführungsvertrages als schädlich anzusehen. Zudem hat die Organträgerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens dokumentiert, dass sie eine Heilung des fehlerhaften Vertrages nicht beabsichtigt.
Hinweis:
Der Urteilsfall ist lediglich in Fallkonstellationen relevant, in denen aufgrund des Fehlens eines dynamischen Verweises auf die im Aktiengesetz geregelten handelsrechtlichen Verlustausgleichsverpflichtungen der Verlust der steuerrechtlichen Anerkennung droht. Solchermaßen fehlerhafte Gewinnabführungsverträge können geheilt werden, wenn die betroffenen Gesellschaften im Nachhinein eine entsprechende Anpassung des Vertrages vornehmen.