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Steuerberatung
Steuererklärung

Information zur Meldepflicht über Sachverhalte mit Auslandsbezug

Die allgemeine Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt beinhaltet die Verpflichtung, dem Finanzamt alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Erklärungen bereitzustellen, die für die ordnungsgemäße Festsetzung der Steuer erforderlich sind. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige grenzüberschreitende Sachverhalte verwirklicht hat, trifft ihn eine erweiterte Mitwirkungspflicht. Dazu gehört auch die Meldepflicht zu bestimmten Sachverhalten mit Auslandsbezug.

Worum geht es?

Inländische Steuerpflichtige sind verpflichtet, ihrem Finanzamt alle relevanten Sachverhalte mit Auslandsbezug zu melden. Dazu gehören beispielsweise die Gründung von ausländischen Betriebsstätten oder der Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen. Diese Pflicht dient dazu, die Besteuerung von Einkünften aus dem Ausland zu gewährleisten. Zu den inländischen Steuerpflichtigen gehören Personen (natürliche und juristische), die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben.

Welche Transaktionen müssen gemeldet werden?

  • Gründung und Erwerb von Unternehmen und Betriebsstätten im Ausland;
  • Erwerb, Beendigung oder Änderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
  • Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, wenn entweder die Beteiligung am Kapital oder Vermögen mindestens 10 % beträgt oder die Gesamterwerbskosten aller Beteiligungen EUR 150.000 übersteigen.
  • Erstmalige Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, direkt oder indirekt einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittlandgesellschaft auszuüben;
  • Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, der Kapitalgesellschaft, der Personenvereinigung, des Nachlasses oder der Drittlandsgesellschaft.

Eine Drittlandgesellschaft bezeichnet eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Gebieten, die weder Mitglied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Mitglied der EFTA sind aktuell Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Die Meldung muss grundsätzlich im Rahmen der Steuererklärung erfolgen, jedoch spätestens bis zum 29. Februar 2024.

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