Informationen zum Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)
Mit dem nach der Billigung des Bundesrates vom 16. Juni 2023 verabschiedeten Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz erfolgt eine Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023. Künftig wird der Beitragssatz auf maximal 4 % steigen, der Arbeitgeberanteil steigt damit auf maximal
1,7 %. Zudem wird nunmehr die Höhe des Beitragssatzes von der Anzahl der Kinder beeinflusst. Für Arbeitgeber ergibt sich damit Handlungsbedarf, denn diese müssen für die Erstellung der Lohnabrechnungen die Kinder-daten ihrer Arbeitnehmer aktualisieren.
Hintergrund:
Zum 1. Juli 2023 wird der Beitrags-satz zur Pflegeversicherung angepasst. Neu ist unter anderem, dass der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder differenziert. Bei kinderlosen Arbeitnehmern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Arbeitnehmern mit einem Kind unter 25 Jahren gilt ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Arbeitnehmern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitrags-satzpunkten je Kind. Sind alle Kinder älter als 25 Jahre, beträgt der Beitragssatz 3,4%. Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 % (bisher: 1,525 %).
Künftig gelten somit die folgenden Beitragssätze:
- Mitglieder ohne Kinder:
= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
- Mitglieder mit 1 Kind:
= 3,40 % (lebenslang; Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)
- Mitglieder mit 2 Kindern:
= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
- Mitglieder mit 3 Kindern:
= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
- Mitglieder mit 4 Kindern:
= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
- Mitglieder mit 5 und mehr Kindern:
= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)
Für die Berücksichtigung der reduzierten Beiträge ist die Anzahl der Kinder und Adoptivkinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben oder – bei verstorbenen Kindern – vollendet hätten, nachzuweisen. Benötigte Angaben sind Vorname, Nachname und das Geburtsdatum. Ein vereinfachtes Nachweisverfahren für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist vorgesehen. Zur Erfassung der unter 25-jährigen Kinder ist im Übergangszeitraum eine einfache Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber ausreichend. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann insoweit verzichtet werden. Das Gesetz sieht vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Wenn dem Arbeitgeber die Berücksichtigung der Abschläge ab dem 1. Juli 2023 nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die Abschläge rückwirkend bis spätestens zum 30. Juni 2025 erstatten. Der Erstattungsbetrag ist durch den Arbeitgeber zu verzinsen.
Hinweis:
Trotz Aufhebung der Nachweispflicht empfehlen wir Ihnen die Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde, Kindergeldbescheinigung) anzufordern, um Sicherheit zu den Angaben zu haben und mögliche Rückrechnungen zu vermeiden. Spätes-tens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen.