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Steuerberatung

Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Übernahme der Komplementärhaftung ohne Vermögensbeteiligung

BFH vom 20.4.2023, III R 53/20

Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft ist keine Verwaltung und Nutzung eines zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags, wenn die GmbH am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz.

Hintergrund

Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Anstelle der Kürzung des Gewerbeertrages um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes tritt auf Antrag die erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder eine erlaubte Nebentätigkeit ausüben. Auch die Nutzung des Absicherungspotentials des Grundbesitzes für fremde Schuld (z. B. durch Grundschuld- oder Hypothekenbestellung) ist als Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes anzusehen, sofern die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschritten wird. Als eigener Grundbesitz qualifiziert auch der dem Steuerpflichtigen aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft für steuerliche Zwecke (ggf. anteilig) zuzurechnende Grundbesitz der Personengesellschaft.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, errichtete, erwarb, vermietete und verpachtete Liegenschaften und verwaltete in ihrem eigenen Vermögen gehaltene Beteiligungen an Vermietungsgesellschaften (jeweils in der Rechtsform einer GbR). Außerdem war sie Komplementärin ohne Kapitalanteil und Vermögensbeteiligung einer nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (KG). Im Jahr 2012 erhielt die Klägerin dafür eine "Haftungsvergütung" von 5 % ihres Stammkapitals. Im Jahr 2013 wurde der Gesell-schaftsvertrag der KG geändert. Der Klägerin stand nunmehr eine "Vorabvergütung" von 1 % bezogen auf ihr Stammkapital zu. Das Finanzamt versagte die von der GmbH beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages für die Jahre 2012 bis 2015. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Die Klägerin sei am Vermögen der KG nicht beteiligt gewesen und habe mit der Übernahme der Haftung für die KG gegen Zahlung eine entgeltliche Leistung erbracht. Die Klägerin habe damit eine der erweiterten Kürzung entgegenstehende Nebentätigkeit ausgeübt. Sie erbringe durch die Übernahme der persönlichen Haftung eine Leistung an die KG.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übernahme der Vollhaftung gegen Entgelt allein auf dem Gesellschaftsvertrag oder auf einem gesonderten schuldrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der KG beruhte. Erfolgt die Zahlung der Haftungsvergütung basierend auf dem Gesellschaftsvertrag, beruht diese Zahlung mangels des Bestehens einer vermögensmäßigen Beteiligung und damit mangels Zurechenbarkeit von anteiligem Grundbesitz der Kommanditgesellschaft auf der Nutzung fremden Grundbesitzes und berechtigt daher nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags. Wird die Haftungsvergütung demgegenüber aufgrund eines neben den Gesellschaftsvertrag tretenden schuldrechtlichen Vertrags gezahlt, handelt es sich mangels einer Beschränkung der Haftung auf bestimmte Grundstücke nicht um eine Nutzung des Absicherungspotentials eigenen Grundbesitzes der GmbH, da die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen, welches auch Beteiligungen umfasst, haftet. Es handelt sich auch nicht um eine begünstigungsunschädliche Nebentätigkeit, da die Haftungsübernahme keinen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt; vielmehr hätte die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft durchgeführt werden können.

Hinweis

Wird eine Haftungsvergütung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage gezahlt, kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nur beansprucht werden, wenn die Komplementärin zumindest eine geringfügige Beteiligung an der Kommanditgesellschaft hält, sodass ihr der im Eigentum der vermögensverwaltenden Personengesellschaft stehende Grundbesitz steuerrechtlich anteilig zuzurechnen ist. Besteht eine Beteiligung der Komplementärin am Vermögen der vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, ist im Hinblick auf die erweiterte Kürzung allerdings zu beachten, dass ggf. eingeräumte Verwaltungsbefugnisse nicht über die Beteiligung am Vermögen der Personengesellschaft hinausgehen, wenn die Verwaltung gegen Zahlung eines Entgelts erfolgt.

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