Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen
Da der Wortlaut der Regelung über nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.
Hintergrund:
Leistungen einer Kapitalgesellschaft (insbesondere Gewinnausschüttungen, Dividenden) gehören beim Empfänger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Handelt es sich bei der gewährten Leistung um eine Rückzahlung von zuvor nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen, sind diese nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als sogenannte Einlagenrückgewähr zu behandeln und nicht zu besteuern. Für die Leistungen einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, die wirtschaftlich Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, gilt ent-sprechendes. Was als Einlagenrückgewähr gilt, bestimmt sich für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften nach den Regelungen über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine 2010 gegründete rechtsfähige private Stiftung bürgerlichen Rechts. Stiftungszweck der Familienstiftung ist die Förderung der eigenen Familie des Stifters X. Gemäß der Stiftungssatzung besteht das Stiftungsvermögen aus dem Anfangsvermögen und sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen. Zwischen 2010 und 2013 kam es laut Jahresrechnungen zu Vermögenszuwächsen, zudem zahlte X weitere Beträge in die Kapitalrücklage ein. Auszahlungen an die Destinatäre erfolgten nicht. Die Klägerin reichte mit der Körperschaftserklärung 2013 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2013 ein, worin sie den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und dessen Endbestand angab. Das Finanzamt lehnte die Feststellung ab, da die Rechtsform der Stiftung nicht vom Wortlaut des § 27 Abs. 1, 7 KStG erfasst werde und ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen Stiftung und Stifter fehle. Die Stiftung gewähre keine einer der kapitalmäßigen Beteiligung am Stiftungsvermögen gleichstehenden Mitgliedschaftsrechte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der dagegen gerichteten Klage teilweise statt und ließ die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof gab der Revision des Finanzamts statt, wies die Klage ab und lehnte die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos ab. Die Regelungen über nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen erfassen nach ihrem Wortlaut grundsätzlich unbeschränkt (körperschaft-) steuerpflichtige Kapitalgesellschaften. Sie gilt entsprechend für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die den Kapitalgesellschaften vergleichbare Leistungen gewähren können. Zwar können darunter auch Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind, fallen. Laut dem Bundesfinanzhof wären die Voraussetzungen bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung des bürgerlichen Rechts erfüllt, wenn die Destinatäre unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass die Klägerin nicht vom Wortlaut der Vorschrift erfasst werde. Dieser erwähnt – neben den unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften – andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, nicht hingegen Vermögensmassen. Rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts gehören jedoch zu den Vermögensmassen, die von den Körperschaften und Personenvereinigungen abzugrenzen sind. Für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts sei eine gesonderte Feststellung des Einlagekontos nach der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage daher ausgeschlossen.
Hinweis:
Das vorliegende Urteil ändert nichts an der grundsätzlich vorhandenen Möglichkeit des Destinatärs, nicht steuerbare Rückgewähr von Einlagen empfangen zu können. Allerdings hat der Empfänger einer solchen Leistung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer nachzuweisen, dass die Leistung aus geleisteten, bereits versteuerten Einlagen stammt. Es ist daher empfehlenswert, Einlagen in das Vermögen einer rechtsfähigen privaten Stiftung des bürgerlichen Rechts zu dokumentieren.