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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Die Auswirkungen des MoPeG

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) in Kraft getreten. Das Gesetz hat vor allem Änderungen des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie des Rechts der Handelsgesellschaften (OHG und KG) zum Gegenstand. Das Recht der Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sowie sonstiger Körperschaften (eingetragener Verein und eingetragene Genossenschaft) wurde demgegenüber nur geringfügig angepasst. 

Ziel der Reform ist neben der Kodifizierung der Rechtsfähigkeit der GbR die Anpassung der gesetzlichen Regelungen zur GbR und Personenhandelsgesellschaften an die insbesondere durch höchstrichterliche Rechtsprechung geprägte Rechtswirklichkeit. 

Ein weiteres Ziel der Reform besteht in der Stärkung der Rechtssicherheit der GbR im Rechtsverkehr durch die Schaffung eines „GbR-Registers“, wodurch insbesondere die Gesellschaft und ihre Gesellschafter künftig durch eine Eintragung im Register für jedermann transparent ersichtlich sein sollen.

Weitere Änderungen betreffen das Recht der Handelsgesellschaften, insbesondere die Anlehnung des Beschlussmängelrechts an das Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften und die Öffnung der Rechtsformen der oHG und KG für die Ausübung der freien Berufe.

Die folgende Darstellung verschafft einen Überblick über die wichtigsten Veränderungen und gibt erste Handlungsempfehlungen.

 

I. Änderungen zur GbR

1. Kodifizierung der Rechtsfähigkeit der GbR

Ursprünglich war die GbR im BGB als eine reine Innengesellschaft vorgesehen, der zwar Gesamthandsvermögen zugeschrieben wurde, die jedoch selbst nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein konnte. Folge dessen war beispielsweise, dass nicht die Gesellschaft selbst verklagt werden konnte, sondern es mussten stattdessen immer sämtliche Gesellschafter ermittelt und einzeln verklagt werden. Dies führte insbesondere nach Wechseln im Gesellschafterbestand nicht selten zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Identitäten und ladungsfähigen Anschriften sämtlicher Gesellschafter. Um dieser Rechtslage Abhilfe zu verschaffen, erkannte der BGH bereits im Jahre 2001 die Rechtsfähigkeit der im Rechtsverkehr nach außen hin tätigen GbR (der sog. Außen-GbR) an. Der Gesetzgeber zog zunächst nur sehr begrenzt nach und schrieb mit dem heutigen § 899a BGB zumindest die Grundbuchfähigkeit der GbR erstmals im Gesetz fest. Durch das MoPeG stellt nunmehr in § 705 Abs. 2 BGB erstmals auch das Gesetz die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR explizit klar.

 

2. Die Eintragung der GbR

Mit dem neuen GbR-Register - offiziell „Gesellschaftsregister“ - wird der neue Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder nur „eGbR“ für die eingetragene GbR eingeführt. Die Eintragung im Register bringt den Vorteil, dass der Rechtsverkehr nicht mehr aufwendig durch die Vorlage der Gesellschaftsverträge und ggf. Vollmachten von der Existenz der GbR, dem Gesellschafterbestand und der Vertretungsbefugnis überzeugt werden muss, sondern stattdessen, wie bei OHG und KG bezüglich des Handelsregisters, auf die Eintragungen im Gesellschaftsregister vertrauen kann.

Die Anmeldung und die Eintragung einer GbR erfolgen dabei in gleicher Weise wie für Personenhandels- und Kapitalgesellschaften im Handelsregister durch eine entsprechende von allen Gesellschaftern zu unterzeichnende und notariell zu beglaubigende Anmeldung beim Registergericht (Amtsgericht). Auch die einzutragenden (und folglich öffentlich einsehbaren) Tatsachen decken sich mit denen im Handelsregister für Personenhandelsgesellschaften (Name, Sitz, Gesellschafter, gesellschaftsrechtliche Vertretungsregelungen). 

Zu beachten ist, dass eine Löschung aus dem GbR-Register grundsätzlich nur bei Liquidation, Insolvenz oder Vermögenslosigkeit in Betracht kommt. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass auch die Eintragung im Transparenzregister für die eGbR verpflichtend ist.

 

3. Pflicht zur Eintragung im GbR-Register?

Die Eintragung in das GbR-Register ist sowohl für bestehende als auch für neu gegründete GbR grundsätzlich freiwillig. Eine Eintragung ist seit dem 1. Januar 2024 jedoch vor Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte bzw. für bestimmte formale Maßnahmen (insbesondere Registeranmeldungen) zwingend erforderlich, um diese überhaupt vornehmen zu können.

So muss eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform der GbR – auch wenn sie bereits nach dem bisherigen § 899a BGB im Grundbuch eingetragen ist - sich nicht sofort im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Allerdings sind Änderungen der Eintragung und Neueintragungen einer GbR im Grundbuch bezüglich eines Rechts an einem Grundstück (z.B. bei An- und Verkauf des Grundstücks oder für die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der GbR) seit diesem Jahr nur noch möglich, nachdem die jeweilige GbR im GbR-Register eingetragen wurde. Dadurch besteht ein faktischer Zwang zur Eintragung, spätestens wenn ein solches Geschäft bzw. zugehörige formale Maßnahme bevorsteht. Dasselbe gilt analog für das Schiffsregister.

Bei Gesellschaftsbeteiligungen einer GbR an einer Personenhandelsgesellschaft (OHG und KG) oder einer GmbH führt die Reform ebenfalls zu einem jedenfalls mittelbaren Zwang zur Eintragung der GbR im GbR-Register. Obgleich die entsprechende Eintragung selbst nicht notwendig für den Rechtserwerb ist, wird eine Eintragung im GbR-Register unter anderem immer dann notwendig, wenn die jeweilige GbR als unmittelbare Gesellschafterin in das Handelsregister der Beteiligungsgesellschaft bzw. die Gesellschafterliste einer GmbH aufgenommen werden soll oder sich eintragungserhebliche Tatsachen (Beteiligung, Einlage etc.) in Bezug auf die Beteiligung der GbR-Gesellschafterin ändern und eine Änderung der Eintragung erfordern. Daher ist insbesondere bei der Gründung einer GmbH, OHG oder KG unter Beteiligung einer GbR als neuer Gesellschafterin, der Übertragung eines Geschäftsanteils (GmbH) oder eines Personengesellschaftsanteils von einem Dritten auf eine GbR oder umgekehrt und in allen sonstigen Fällen des Beitritts einer GbR als Gesellschafterin zu einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sowie bei Kapitalmaßnahmen in Bezug auf die von der GbR gehaltene Beteiligung, darauf zu achten, dass eine vorherige Eintragung der GbR im GbR-Register erfolgt ist. 

Im Bereich des Aktienrechts wirkt sich die Einführung des GbR-Registers nur in Bezug auf Namensaktien aus. Für die Eintragung einer GbR-Aktionärin im Aktionärsregister nach Erwerb neuer Aktien oder Änderung der im Aktienregister einzutragenden Angaben der GbR-Aktionärin als Namensaktionärin ist ebenfalls künftig die Voreintragung der GbR-Aktionärin im GbR-Register erforderlich. Andernfalls hätte die fehlende Eintragung nach einem solchen Neuerwerb oder einer solchen Änderung der GbR im GbR-Register gegebenenfalls zur Folge, dass Aktionärsrechte durch die GbR bei unterbliebener Eintragung im GbR-Register nicht oder im Falle einer Änderung der die GbR betreffenden eintragungspflichtigen Angaben nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden könnten.

Ein nicht unerheblicher Vorteil der Eintragung im GbR-Register besteht ferner darin, dass im Umwandlungsrecht künftig - anders als nach dem alten Recht - ein direkter Formwechsel oder eine sonstige Umwandlung einer eingetragenen GbR in eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft möglich ist, ohne dass, wie bisher, zuvor als Zwischenschritt die Umwandlung in eine OHG erfolgen muss.

 

II. Änderungen bei Personengesellschaften

Abseits der umfangreichen weiteren Detail-Änderungen im Recht der GbR bringt das MoPeG auch Änderungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) mit sich, insbesondere im Beschlussmängelrecht. Ähnlich wie bei Kapitalgesellschaften wird zukünftig zwischen von Anfang an nichtigen und lediglich anfechtbaren (durch einen Versammlungsleiter festgestellten) Gesellschafterbeschlüssen unterschieden. Automatische Nichtigkeit soll nur dann eintreten, wenn zwingende Gesellschafterrechte verletzt werden. Bei anderweitigen Verstößen kann ein Gericht nach Anfechtung den Beschluss für rückwirkend nichtig erklären. Diese Regelungen können weitgehend durch den Gesellschaftsvertrag modifiziert werden. Für die GbR finden diese neuen Regelungen nur Anwendung, soweit der Gesellschaftsvertrag der GbR dies ausdrücklich bestimmt.

Ein besonderes Folgeproblem kann sich für Personengesellschaften ergeben, die bislang eine Schiedsvereinbarung in ihrem Gesellschaftsvertrag enthalten, deren Gesellschaftsvertrag aber keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, gegen wen die Beschlussmängelklage zu richten ist (die Mitgesellschafter oder die Gesellschaft selbst). Der BGH hat in den letzten Jahren verschiedentlich zu den Mindestvoraussetzungen einer Schiedsvereinbarung geurteilt, wenn die Klage aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung direkt gegen die Gesellschaft, statt gegen sämtliche Mitgesellschafter zu richten war. Dies ist nunmehr der gesetzliche Regelfall, wonach bei einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage die Gesellschaft selbst und nicht die anderen Gesellschafter zu verklagen sind. Damit ist davon auszugehen, dass nunmehr im Regelfall – vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen zum Adressaten der Beschlussmängelklagen – die strengen Anforderungen des BGH an Schiedsvereinbarungen Anwendung finden. Die Frage, ob eine konkrete Schiedsvereinbarung hiervon betroffen ist oder nicht, kann jedoch nur im Einzelfall beurteilt werden.

 

III. Auswirkungen im Steuerrecht

Noch nicht abschließend geklärt ist, inwiefern sich die Reform auch im Bereich des Steuerrechts auswirken wird. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass keine steuerlichen Änderungen eintreten werden. Durch das MoPeG kommt es jedoch zu Änderungen der Begrifflichkeiten im Personengesellschaftsrecht (z.B. der Abschaffung der Gesamthand), die sich mittelbar auch auf das Steuerrecht auswirken könnten, da das Steuerrecht sich häufig auf diese bezieht (vergleiche beispielsweise § 39 AO). Insofern sind erste Anpassungen durch die Steuergesetzgebung bereits erfolgt. 

 

Fazit: Handlungsbedarf für bestehende Gesellschaften

Im Hinblick auf die Eintragung im GbR-Register besteht nur dann ein unmittelbarer Handlungsbedarf, wenn entsprechende oben erwähnte Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zur Eintragung die Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter erforderlich ist, was gerade bei Gesellschaften mit vielen Gesellschaftern zu einer erheblichen Verzögerung der Eintragung führen kann. Außerdem wird erwartet, dass vor allem zu Beginn der Einführung des GbR-Registers ein gewisser „Bearbeitungsstau“ bei den Registergerichten entstehen kann.

Aufgrund der größeren Transparenz der eingetragenen GbR erwarten nicht wenige Experten, dass Geschäftspartner einer bestehenden GbR künftig auch in anderen als den rechtlich vorgegebenen Fällen eine Eintragung der GbR-Geschäftspartnerin verlangen werden. So dürften zum Beispiel Banken bei Kreditvergaben an eine GbR ein großes Interesse daran haben, dass die Gesellschafter im GbR-Register erkennbar sind. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass auch die GbR selbst im Rechtsverkehr von ihrer Eintragung profitiert, weil sie für den Rechtsverkehr transparenter wird.

Im Übrigen ist anzuraten, bestehende Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften besser früher als später einer Sichtung zu unterziehen, ob die neuen gesetzlichen Regelungen einen Anpassungsbedarf begründen.

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