Nebeneinander von Versorgungs-zahlungen und Geschäftsführergehalt als verdeckte Gewinnausschüttungen
Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Hintergrund:
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft sind Vermögensminderungen (oder verhinderte Vermögensmehrungen) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf den Steuerbilanzgewinn auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Gewinnausschüttung stehen. Zudem muss die bei der Gesellschaft eingetretene Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung regelmäßig dazu geeignet sein, beim Anteilseigner einen sonstigen Bezug auszulösen. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Sachverhalt:
Der Alleingesellschafter K der Klägerin, einer GmbH, war bis einschließlich August 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt er auf Grundlage einer Pensionszusage von der Klägerin monatliche Pensionszahlungen. Im März 2011 wurde K erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Gesamt-vergütung als Geschäftsführer betrugen. Die Pension zahlte die Klägerin ebenfalls weiter. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Lohnsteuer-außenprüfung wurden die zusätzlich zum Geschäftsführergehalt angefallenen Versorgungs-zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Die Beteiligten streiten nun darüber, ob die an den beherrschenden Gesellschafter gezahlte Altersversorgung bei Wiederaufnahme der Geschäftsführertätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung einkommenserhöhend zu berück-sichtigen ist. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft. Ein solcher Geschäftsleiter hätte das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet, den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit – gegebenenfalls unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs – aufgeschoben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäfts-führerfunktion beendet hat, oder bei gleichzeitig fortlaufenden Pensionszahlungen nur ein reduziertes Gehalt gezahlt. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt für die Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein "pensionierter" Geschäftsführer "umsonst" weiterarbeitet. Nach der Überzeugung des Senats würde er vielmehr einerseits die Pensionszahlungen für die Versorgung im Ruhestand zahlen als auch eine Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer, vorausgesetzt, die Vergütung übersteigt nicht die Differenz zwischen dem vor der Pensionierung zuletzt bezogenen Geschäftsführergehalt und den Versorgungsbezügen. Er wies ferner darauf hin, dass im Übrigen die Summe von Versorgung und neuem Gehalt bei K lediglich 26 % seiner letzten Aktivbezüge betrug. Damit ist die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen, die grundsätzlich für die Zahlung eines Gehalts zur Verfügung steht, bei Weitem nicht ausgeschöpft.
Hinweis:
Der Bundesfinanzhof stellt für die Bemessung der Obergrenze auf die zuletzt gewährten Aktivbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ab. Dabei ist zu beachten, dass auch diese dem Fremdvergleich standhalten müssen. Beherrscht zudem der begünstigte Gesellschafter wie im Urteilsfall die Gesellschaft, ist unbedingt darauf zu achten, dass die zwischen Gesellschafter und Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen im Vorhinein klar und eindeutig getroffen werden, da andernfalls die steuerliche Anerkennung verwehrt wird.