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Neue De-minimis-Verordnung im Beihilfenrecht

Erhält ein Unternehmen Subventionen/Zuwendungen vom Staat, die als Beihilfen zu qualifizieren sind, sind diese grundsätzliche bei der EU-Kommission anzumelden (zu notifizieren). Für Beihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten, hatte die EU-Kommission Ausnahmen von der Anmeldepflicht festgelegt (sog. De-minimis-Beihilfen). Bei diesen Beihilfen geht die EU-Kommission davon aus, dass sie nicht geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Mit den De-minimis-Verordnungen wird zwischen allgemeinen Kleinbeihilfen und Kleinbeihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) unterschieden.

1. Allgemeine De-minimis-Verordnung

Bisher hatte die Kommission mit der Verordnung Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 geregelt, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 200.000,00 nicht übersteigen darf. Diese Verordnung war bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Mit der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Verordnung 2023/2831 wurde der Höchstbetrag auf EUR 300.000,00 in einem Zeitraum von drei Jahren erhöht. Dies soll der Inflation seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1407/2013 Rechnung tragen und die voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer der aktuellen Verordnung widerspiegeln.

2. DAWI-De-minimis-Verordnung

Etwas anderes gilt für De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind nicht nur Dienstleistungen, sondern umfassen vielmehr alle wirtschaftlichen Aktivitäten zur Sicherung von Infrastruktur und Daseinsvorsorge. Sie müssen im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden und von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden. Hierunter fallen bspw. die Abfallentsorgung, die Wasserversorgung oder der Rundfunk.

Zusammen mit der Allgemeinen De-minimis-Verordnung wurde mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretene DAWI-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EG) 2023/2832) der bisherige Höchstbetrag von EUR 500.000,00 nach der Verordnung Nr. 360/2012 auf EUR 750.000,00 für DAWI erhöht. Die von einem Mitgliedstaat in einem Zeitraum von 3 Jahren gezahlten Beihilfen dürfen diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. 

3. Weitere Änderungen

Ab 2026 müssen die Mitgliedstaaten De-minimis-Beihilfen außerdem in einem Zentralregister sammeln. Dies gilt sowohl für allgemeine als auch für DAWI-De-minimis-Beihilfen. Das Zentralregister muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein und gleichzeitig die Datenschutzvorschriften der Europäischen Union einhalten. Die gewährten De-minimis-Beihilfen müssen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe im Zentralregister erfasst sein. 

4. Auswirkungen auf die Praxis

Die Anhebung des Gesamtbetrags ermöglicht zwar einen größeren finanziellen Spielraum bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen. Gleichzeitig wird damit jedoch vor allem die Inflation ausgeglichen.

Die Einführung des Zentralregisters wird keine spürbare Erleichterung darstellen. Der administrative Aufwand für Unternehmen dürfte sich dadurch nicht erhöhen. Der Anwendungsbereich für De-minimis-Beihilfen war seit jeher eher gering. Soweit höhere Beträge zugewendet werden sollen, werden auch künftig andere beihilfenkonforme Lösungen bemüht werden müssen, um der Notifizierungspflicht zu entgehen. 

Sollten Sie Unterstützung bei der Gewährung und Strukturierung von Beihilfen benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.

 

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