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Steuerberatung
Photovoltaik

PV-Anlagen: Neues BMF-Schreiben zur Entnahme (Umsatzsteuer)

BMF-Schreiben vom 30.11.2023, DStR 2023, 2730

Für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert wurden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen akuter Handlungsbedarf. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem neuen Schreiben klargestellt, dass noch bis zum 11. Januar 2024 auf Antrag eine rückwirkende Entnahme der Anlage zum Nullsteuersatz erfolgen kann. Durch die Entnahme kann die Besteuerung des selbst verbrauchten Stroms vermieden werden.

Hintergrund: 

Lieferungen und Installationen von Photovoltaik-Anlagen und deren wesentlichen Komponenten, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgt sind, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem sogenannten Nullsteuersatz. In der Praxis haben sich diverse Fragen zur Auslegung dieser Neuregelung ergeben. Hierzu hat das Bundesministerium für Finanzen bereits in einem früheren Schreiben vom 27. Februar 2023 sowie in den „FAQs“ auf seiner Website Stellung genommen. Das neue Schreiben soll die bisherigen Regelungen weiter präzisieren.

Wesentlicher Inhalt: 

Das Schreiben stellt klar, dass die Lieferung einer Photovoltaik-Anlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen Vertrag eine einheitliche Leistung darstellt. Darüber hinaus enthält das Schreiben Präzisierungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes bei Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen, bei der Erweiterung von Zählerschränken und zur Begünstigung von Stromspeichern. Die wichtigste Aussage, die das Schreiben enthält, betrifft jedoch die Entnahme einer Photovoltaik-Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Denn das Bundesministerium für Finanzen erlaubt die Entnahme der Anlage zum Nullsteuersatz, wenn sie zu mehr als 90 % privat genutzt wird. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Photovoltaik-Anlagen-Betreiber einen Stromspeicher oder eine Wärmepumpe verwendet. Die Entnahme kann grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen. Ausnahmsweise kann eine bis zum 11. Januar 2024 erklärte Entnahme jedoch auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen. Da die Entnahme ein Wahlrecht darstellt, muss eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Hinweis: 

Betreibern einer „Altanlage“ (Lieferung vor 1. Januar 2023), die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, wird dringend geraten, bis zum 11. Januar 2024 eine Erklärung der rückwirkenden Entnahme zum 1. Januar 2023 an das Finanzamt zu übersenden, wenn der produzierte Strom mindestens zu 90% privat genutzt wird. Hierdurch wird die Besteuerung des selbst genutzten Stroms als unentgeltlichen Wertabgabe ab dem 1. Januar 2023 vermieden. Die Bindungsfrist von fünf Jahren, die bei der Optierung zur Regelbesteuerung gilt, bleibt hiervon unberührt. Die Vergütung, die der Betreiber für die Einspeisung des nicht selbst genutzten Stroms erhält, unterliegt folglich ((mindestens) bis zum Ablauf der Bindungsfrist) weiterhin der Umsatzsteuer.

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