
Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
Das Sommerfest und die Weihnachtsfeier sind eine viel genutzte Möglichkeit, den Arbeitnehmern zu danken und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Soweit die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer den Betrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Betriebsveranstaltung nicht übersteigen, sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dieses gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich, der Arbeitgeber hat zu dokumentieren, wer eingeladen- und wer erschienen ist.
Wird der Freibetrag überschritten, so kann der übersteigende Betrag durch den Arbeitgeber pauschal mit einem festen Steuersatz von 25 % besteuert werden. Gleichzeitig verliert der Arbeitgeber den gesamten Vorsteuerabzug, weil gesetzessystematisch davon ausgegangen wird, dass kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse mehr vorliegt. Wird pauschal versteuert, dann fällt keine Sozialversicherung an.
Aber Achtung: In einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23. April 2024 wurde die Beitragsfreiheit verneint, weil das klagende Unternehmen die Pauschalsteuer für eine Jubiläumsfeier im September 2015 erst im März 2016 abführte. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit waren – so das Bundessozialgericht in dem Terminbericht – nicht erfüllt. Dafür hätte die Klägerin zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Aufwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.