Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Unternehmer können die Umsatzsteuer für Leistungen, die im Rahmen von Betriebsveranstaltungen anfallen, nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschließlich für den privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Ein Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers und ist nur im Rahmen der Freigrenze in Höhe von EUR 110 möglich.
Hintergrund:
Grundsätzlich kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Für den Vorsteuerabzug muss jedoch regelmäßig auch ein Zusammenhang mit einem steuerbaren und steuerpflichtigen (oder gleichgestellten) Ausgangsumsatz bestehen. Die im Rahmen von gewährten Aufmerksamkeiten anzuwendende Freigrenze ist nicht umsatzsteuerrechtlich geregelt, sondern entstammt den – im Einkommensteuergesetz geregelten – lohnsteuerrechtlichen Regelungen, die für Zwecke des Umsatzsteuerrechts analog angewandt werden.
Sachverhalt:
Im Streitfall organisierte der Kläger, ein eingetragener Verein, für seine Arbeitnehmer aus verschiedenen Bereichen eine Weihnachtsfeier. Von 32 eingeladenen Mitarbeitern nahmen 31 tatsächlich an der Feier teil. Für die Feier hatte der Kläger ein „Kochevent“ in einem Kochstudio organisiert, bei dem unter der Anleitung von zwei Köchen ein gemeinsames Abendessen gekocht und anschließend verzehrt wurde. Die auf der Rechnung des Veranstalters ausgewiesene Umsatzsteuer hatte der Kläger als Vorsteuer geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlasst seien, wenn die Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer die Freigrenze von EUR 110 überstiegen.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts bestätigt, wonach dem Kläger der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung nicht zusteht. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Leistungen für Betriebsveranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers bedingt sind. Im Streitfall erfolgten die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses. Soll durch gemeinsame Aktivitäten im Rahmen einer Betriebsveranstaltung das Betriebsklima verbessert werden (sogenannte Teambuilding-Events), überwiegt der Bezug zum privaten Bedarf des Personals. Im Ergebnis ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu versagen. Der Vorsteuerabzug bleibt nur erhalten, wenn die für Aufmerksamkeiten geltende Freigrenze in Höhe von EUR 110 pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Dabei ist auf die gesamten Aufwendungen der Betriebsveranstaltung einschließlich solcher Kosten, die nicht direkt dem Arbeitnehmer zugutekommen (sogenannter No-Show-Anteil), abzustellen.
Hinweis:
Der Bundesfinanzhof hält in diesem Zusammenhang also an dem Betrag in Höhe von EUR 110 fest. Die im Einkommensteuergesetz für Aufmerksamkeiten erfolgte Gesetzesänderung, welches an Stelle einer Freigrenze nunmehr ein Freibetrag vorsieht, ist daher nicht entsprechend auf die umsatzsteuerlichen Regelungen zu Aufmerksamkeiten anzuwenden. Folglich ist der Vorsteuerabzug bei Überschreitung dieser Grenze – wie im Urteilsfall – insgesamt ausgeschlossen. Hierbei ist zudem zu beachten, dass eine Aufteilung der Kosten auf die Arbeitnehmer nur für die tatsächlich teilnehmenden Personen möglich ist.