World IP Day 2024
Es ist wieder soweit: Heute, am 26. April 2024, feiern wir den World Intellectual Property Day! Ins Leben gerufen im Jahr 2000 von den Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als Erinnerung an den Tag, an dem das WIPO-Übereinkommen 1970 in Kraft trat, wird zum Welttag des geistigen Eigentums weltweit die große Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung von Innovation und Kreativität gewürdigt.
Das diesjährige Motto
"Geistiges Eigentum und die SDGs (Ziele für nachhaltige Entwicklung): Mit Innovation und Kreativität unsere gemeinsame Zukunft gestalten"
könnte nicht relevanter sein angesichts der globalen Herausforderungen, denen wir uns im Hinblick auf den Klimawandel im 21. Jahrhundert gegenübersehen.
„Green Trademarks“ - „Grüne Marken“
Ein im Rahmen der ESG Strategie und des Corporate Social Responsibility Marketings immer wichtiger werdender Faktor der Markenstrategie von Unternehmen sind dabei „green trademarks“ - „grüne Marken“. Der globale Klimawandel nimmt eine immer präsentere Rolle in der heutigen Gesellschaft ein, das Bewusstsein der Verbraucher und damit auch das Kaufverhalten verändert sich: Die Nachfrage nach nachhaltigen Produkten steigt. Immer mehr Unternehmen positionieren sich entsprechend, indem sie „grüne“, also nachhaltig und klimafreundlich produzierte Produkte anbieten oder als Unternehmen ökologische und Nachhaltigskeitsmaßnahmen ergreifen.
Was genau sind „green trademarks“ oder „grüne Marken“? Eine einheitliche und feststehende Definition gibt es nicht. Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) bezeichnet eine Markenanmeldung als „grün“, sofern sich die darunter geschützten Waren und Dienstleistungen auf Nachhaltigkeit und Umweltschutz beziehen (z.B. Windenergie, Photovoltaik, Recycling, etc.).
Eine Studie des EUIPO (Update Februar 2023) belegt die wachsende Beliebtheit grüner Markenanmeldungen: Sie nehmen mittlerweile bereits 12 % der Gesamtanmeldungen bei EU-Marken ein – Tendenz steigend. Dies illustriert die große Relevanz des Themas Nachhaltigkeit für Unternehmen.
Eintragungsvoraussetzungen für „grüne Marken“
Für „grüne Marken“ gelten dieselben Eintragungshindernisse wie für alle anderen Marken auch: Sie werden nur dann von den Markenämtern eingetragen, wenn sie Unterscheidungskraft haben und nicht rein beschreibend oder generisch sind. So hat das EUIPO zum Beispiel den Markenanmeldungen „Sustainability through Quality“ und dem Logo

mit der Begründung der fehlenden Unterscheidungskraft bzw. ihres rein beschreibenden Charakters die Eintragung verweigert. Dies zeigt, dass es mehr als eines allgemeinen „grünen“ Claims bedarf, damit ein Unternehmen daran das Monopolrecht einer Marke für sich beanspruchen kann.
Relativ verhalten wenden die Markenämter zwar bislang das ebenfalls geltende Eintragungshindernis der Eignung einer Markenanmeldung zur Täuschung des angesprochenen Verkehrs an.
„Umweltfreundlich“, „Öko“, „Klimaneutral“ ? „Green Advertising“ und „Greenwashing“
Dennoch sind Unternehmen gut beraten, beim „Green Advertising“ (Umweltclaims) und beim Einsatz „grüner Marken“ ihren Fokus auf Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit zu legen. Denn der Vorwurf des „Greenwashing“– also des Versuchs, sich durch Marken und Marketingmaßnahmen ein „grünes“ bzw. nachhaltiges Image zu geben, ohne entsprechende nachhaltigkeits-orientierte Aktivitäten tatsächlich auch umzusetzen – kann nicht nur erhebliche PR Schäden nach sich ziehen.
Dies erfährt derzeit der Fruchtgummihersteller Katjes schmerzhaft, der damit warb, dass alle seine Produkte klimaneutral produziert würden. Die Herstellung ist allerdings nicht emissionsfrei – Katjes stellt Klimaneutralität im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz vielmehr durch Kompensationsmaßnahmen wie die Förderung von Klimaschutzprojekten her. Die Frage, ob dies irreführend ist, liegt nach einer Klage der Wettbewerbszentrale nun dem BGH vor. Dieser machte in den mündlichen Verhandlungen zur Sache seine Zweifel hieran deutlich. Die Urteilsbegründung, die für Ende Juni angekündigt ist, wird mit Spannung erwartet.
Green Deal, EmpCo-Richtlinie und Green-Claims Richtlinie
Die gesetzlichen Anforderungen an Klarheit, Eindeutigkeit, Richtigkeit und Nachprüfbarkeit von Umweltaussagen, Nachhaltigkeitsbehauptungen und Umweltsiegeln werden zukünftig noch deutlich erhöht:
Als Teil des „Green Deal“ der EU – einem Maßnahmenpaket mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen – trat am 26. März 2024 die sog. EmpCo-Richtlinie (“Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ / „Directive as regards empowering consumers for the green transition through better protection against unfair practices and better information“) in Kraft, die bis September 2026 von den EU Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Sie verbietet zum Beispiel die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie ‚umweltfreundlich‘, ‚energieeffizient‘ oder auch ‚klimafreundlich‘ in der Werbung, wenn das Unternehmen die behauptete hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann.
Dies wird flankiert von der derzeit noch von EU-Parlament und EU-Rat verhandelten Green-Claims Richtlinie („Richtlinie über umweltbezogene Angaben”). Diese soll festlegen, welche Art von Informationen Unternehmen künftig vorlegen müssen, um ihre umweltbezogenen Marketingaussagen zu rechtfertigen. Werbeaussagen wie „biologisch abbaubar“, „umweltfreundlich“, „wassersparend“ oder „biobasiert“ wären demnach nur noch zulässig, wenn sie vorab geprüft und belegt würden. Andernfalls drohen Geldstrafen von mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes.