Zum Zeitpunkt der Vorlage des Standsicherheitsnachweises im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Problemstellung
In immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, gerade bei größeren Industrieanlagen, stellt sich regelmäßig die Frage, wann Standsicherheitsnachweise vorzulegen sind. In der Praxis werden diese häufig erst im laufenden Verfahren oder nach Erteilung der Genehmigung nachgereicht; die Bescheide tragen dem durch aufschiebende Bedingungen Rechnung. Für eine spätere Vorlage sprechen sowohl wirtschaftliche Gründe als auch Gründe der Praktikabilität. Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 12.12.2025 - 12 MS 43/24) und das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.01.2026 - OVG 7 A 20/25) haben entschieden, dass die Standsicherheit zwingend mit dem Antrag nachzuweisen ist.
Inhalt der Entscheidung
Die Klägerin beantragte eine Genehmigung für eine Windenergieanlage, legte aber nur ein Turbulenzgutachten und einen TÜV-Prüfbericht vor. Umfassende Standsicherheitsnachweise wollte sie erst zur Baufreigabe nachreichen, da es sich um einen ungeprüften Prototyp handelte und das Baugrundgutachten erst nach der Waldrodung möglich war. Die Behörde lehnte den Antrag nach mehrfacher erfolgloser Aufforderung wegen unvollständiger Unterlagen ab. Das OVG wies die auf Erteilung der Genehmigung gerichtete Klage ab. Die Standsicherheit bildet eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung, die grundsätzlich vor Erteilung nachzuweisen ist. Das Gericht stützt sich auf die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG, auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sowie auf § 16b Abs. 8 BImSchG und § 20 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImSchV. Eine vollständige Verlagerung der anlagenbezogenen Statik eines neuen Prototyps in eine Nebenbestimmung schließt es aus. Landesrechtliche Nachreichungsmöglichkeiten nach der Bauordnung treten nach § 73 BImSchG hinter das bundeseinheitliche Verfahrensrecht zurück.
Kritische Würdigung
Die Kernaussagen dürften für sämtliche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten. Die Argumentation der Gerichte überzeugt allerdings nicht durchgängig. Die Rechtsprechung klärt nicht, warum im Immissionsschutzrecht strengere Anforderungen gelten sollen als im Baurecht, welches als spezielles Recht die Standsicherheitsanforderungen regelt. § 16b Abs. 8 BImSchG trifft keine Aussage zum Zeitpunkt der Nachweisvorlage. Auch die Einordnung als "wesentliche" Unterlage bleibt eine Behauptung ohne tragfähige Begründung. Nach § 12 BImSchG bleibt es den Behörden unbenommen, die im Baurecht anerkannte Praxis fortzuführen und eine spätere Vorlage über eine aufschiebende Bedingung abzusichern, sofern eine verlässliche Prognose der Erfüllbarkeit besteht.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidungen schränken die bislang gängige Praxis der Nachreichung ein. Vorhabenträger müssen reagieren, zumal sich Dritte auf Fehler berufen können, da die Standsicherheitsregelungen drittschützend wirken. Da andere Obergerichte weniger restriktiv urteilen, ist eine klärende Entscheidung des BVerwG wünschenswert.