Veräußert ein Gesellschafter einer GmbH einen Teil seiner Geschäftsanteile zu einem Preis, durch den er bewusst Verluste generiert, so erstreckt sich die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf die gesamte Beteiligung an der Gesellschaft und nicht nur auf den veräußerten Geschäftsanteil. Wird der Veräußerungspreis fremdüblich ermittelt, ist die gewählte Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich.
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