
Mit dem Beschluss vom 23. August 2023 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Anwendbarkeit der Net Asset Value (NAV) Methode als Bewertungsverfahren bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft für Zwecke der Ermittlung einer angemessenen Barabfindung der
Minderheitsaktionäre im Rahmen ihres Ausschlusses nach § 327a AktG (Squeeze-out) bestätigt.
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