Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht einer Kapitalanlage ist grundsätzlich jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Bei einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft bedarf es hingegen einer „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürgschaft / Regressforderung. Alle „aus der Beteiligung“ erzielten Einkünfte, mithin sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen, sind demnach maßgebend. Von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ist auch ohne Vereinbarung einer Bürgschaftsprovision nur dann auszugehen, wenn die Erzielung von positiven Einkünften insgesamt ausscheidet. Verbürgen sich mehrere Gesellschafter für dieselbe Gesellschaftsschuld, kann der über seinen Anteil hinaus in Anspruch genommene Bürge den Ausfall seiner gegen die Gesellschaft gerichteten Regressforderung nur dann in voller Höhe steuerlich geltend machen, wenn feststeht, dass die Ausgleichsforderung gegen den Mitbürgen nicht realisierbar und damit wertlos ist.
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