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Corona Task Force

Der Einzelhandel und die Corona-Krise

Die Eingriffe, die der Einzelhandel durch die Corona-Krise hinnehmen musste und muss, sind gewaltig. Erste Maßnahmen zur schrittweisen Öffnung und Regelung des Einzelhandels werfen nach der vollständigen Schließung im Frühjahr 2020 neue Rechtsfragen auf. Streitig und kritisch einzustufen ist, dass die Bundesländer sich darauf geeinigt hatten, die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften von der Größe der Verkaufsfläche abhängig zu machen. So mussten in der Mehrzahl der Bundesländer Geschäfte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche über mehrere Wochen ihre Ladenflächen begrenzen oder durften teilweise überhaupt nicht öffnen.

Eine Reihe von Oberverwaltungsgerichten haben über Eilanträge zu den landesrechtlichen Regelungen der Beschränkung der Verkaufsfläche entschieden. Dabei wurde die Beschränkung der Verkaufsfläche teilweise für rechtswidrig, teilweise für gerechtfertigt erklärt. Die Mehrheit der bisherigen Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten stellte fest, dass das Kriterium der Verkaufsflächen-Beschränkung nicht geeignet ist, den Zweck des Gesundheitsschutzes zu fördern. Jedoch wurde auch in den Entscheidungen, in denen die Beschränkungen der Verkaufsflächen auf 800 qm als rechtswidrig eingestuft wurde, deren vorläufige Anwendbarkeit beschlossen.

Diese Folge ist zu kritisieren: Die Sogwirkung, die die Abgrenzung zwischen Läden mit weniger oder mehr als 800 qm Verkaufsfläche im Bauplanungsrecht rechtfertigen kann, kann nicht auf Zwecke des Gesundheitsschutzes übertragen werden. Der Gesundheitsschutz kann durch eine Verkleinerung der Verkaufsflächen allein nicht erreicht werden. Weniger Verkaufsfläche kann die Ansteckungsgefahr sogar erhöhen. Stattdessen dürfte die seit Mai geltende Beschränkung der Anzahl an Kunden pro qm eine geeignetere und angemessenere Lösung darstellen.

Im Fall, dass vereinzelt erneut Verschärfungen von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz im Einzelhandel notwendig sein sollten, sollten die Landesgesetzgeber daher allein auf die Verteilung und Beschränkung von Kunden pro Flächeneinheit, nicht aber auf die Gesamtgröße von Einzelhandelsverkaufsstätten abstellen. Anderenfalls ist die Verhältnismäßigkeit solcher Beschränkungen zu bezweifeln. Zur Kritik an der Anknüpfung an eine Verkaufsfläche von 800 qm vgl. Kahle/Martin, Verkaufsflächenbeschränkungen im Einzelhandel zur Eindämmung der Corona-Pandemie, NVwZ 2020, 1332 ff. 

Für eine Einordnung der derzeitigen Situation und Unterstützung bei Verfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen von der BRL Corona Task Force