Steuern
Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Wir befinden uns im dritten Jahr der Corona-Pandemie, welche weiterhin erhebliche Einschränkungen für die deutsche Wirtschaft mit sich bringt und Unterstützungsmaßnahmen durch staatliche Institutionen erfordert.
Bereits im März 2020 wurden in einem gemeinsamen
Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vom 13. März 2020 durch den damaligen Bundesfinanzminister und jetzigen Bundeskanzler, Olaf Scholz, sowie den damaligen Bundeswirtschaftsminister, Peter Altmaier, umfangreiche Maßnahmen präsentiert, um die Liquidität betroffener Unternehmen kurzfristig zu verbessern. Neben der Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes und einem Milliardenhilfsprogramm umfasste das Maßnahmenpaket auch steuerliche Maßnahmen wie etwa die Möglichkeit der Stundung von Steuerzahlungen, die Herabsetzung von Vorauszahlungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Hinzugekommen sind im Laufe der vergangenen Monate weitere umsatzsteuerliche Erleichterungen, verbesserte Möglichkeiten der Nutzung von Verlustvorträgen sowie Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärungen.
Am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) zugestimmt. Mit dem am 22. Juni 2022 im Bundessteuerblatt verkündeten Gesetz werden zum einen bewährte Maßnahmen aus den vergangenen drei Corona-Steuerhilfegesetzen, die vor dem Auslaufen standen, verlängert. Darüber hinaus wurden weitere aus dem Koalitionsvertrag der Ampelregierung vereinbarte entlastende Maßnahmen umgesetzt.
Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die aktuellen steuerlich relevanten Erleichterungen für Steuerpflichtige aufgrund der Corona-Pandemie.
1. Verlängerung der Erklärungsfristen, des Zinslaufs und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Die in der Abgabenordnung geregelten Erklärungsfristen werden für die Besteuerungszeiträume 2020 bis einschließlich 2024 verlängert. Die gesetzlichen Fristverlängerungen werden jährlich schrittweise zurückgenommen, so dass ab dem Besteuerungszeitraum 2024 bei nicht beratenen Fällen bzw. 2025 bei beratenen Fällen wieder die regulären Fristen gelten sollen. Es ergeben sich unter Beachtung des § 108 Abs. 3 AO* folgende Abgabefristen**:
*Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
**Gesetzliche Feiertage, die nicht bundesweit gelten, sind in der Übersicht nicht berücksichtigt.
Nicht beratene Fälle | Beratene Fälle | |||
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Jahr | Verlängerung | Spätestes Abgabedatum | Verlängerung | Spätestes Abgabedatum |
2020 | + 3 Monate | 1. November 2021 | + 6 Monate | 31. August 2022 |
2021 | + 3 Monate | 31. Oktober 2022 | + 6 Monate | 31.August 2023 |
2022 | + 2 Monate | 2. Oktober 2023 | + 5 Monate | 31. Juli 2024 |
2023 | + 1 Monat | 2. September 2024 | + 3 Monate | 2. Juni 2025 |
2024 | 31. Juli 2025 | + 2 Monate | 30. April 2026 | |
2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 |
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (vgl. § 4a Abs. 1 EStG i.V.m. § 8c EStDV), ergeben sich andere Abgabedaten (siehe hierzu Anlage zum BMF-Schreiben vom 23.6.2022, BStBl. I 2022, 938).
Neben der Verlängerung der Abgabefristen wurden auch die Fristen für den Beginn des Zinslaufs nach § 233a AO verlängert. Diese gesetzliche Verlängerung gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie Erstattungszinsen unabhängig von beratenen bzw. nicht beratenen Fällen:
Jahr | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Beginn Zinslauf |
1. Oktober 2022 |
1. Oktober 2023 |
1. September 2024 |
1. Juli 2025 |
1. Juni 2026 |
Als Folge der Verlängerung der Abgabefristen und des Beginns des Zinslaufs werden auch die Fristen für nachträgliche Vorauszahlungen in Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer angepasst.
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung nicht (fristgemäß) nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt gleichermaßen für beratene wie für nicht beratene Fälle.
Die Fristen vom Übergang der Ermessensentscheidung zur gesetzlichen Pflicht der Anwendung von Verspätungszuschlägen wurden im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes verlängert. Wird die Steuer- oder Feststellungserklärung der nachfolgend aufgeführten Jahre nach den nachfolgend aufgezeigten Monaten abgegeben, steht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht mehr im Ermessen der Finanzbehörde.
Jahr | Verlängerung | ... nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt |
2020 | + 6 Monate | 20 Monate |
2021 | + 6 Monate | 20 Monate |
2022 | + 5 Monate | 19 Monate |
2023 | + 3 Monate | 17 Monate |
2024 | + 2 Monate | 16 Monate |
2. Steuerstundungen nach § 222 AO für betroffene Unternehmen
Die Gewährung von Steuerstundungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Ausbreitung des Corona-Virus betroffene Steuerpflichtige wurde bis zum 31. März 2022 vereinfacht. Unter Darlegung ihrer Verhältnisse konnten Stundungen bis längstens zum 30. Juni 2022 gewährt werden.
Anschlussstundungen für bis zum 31. März 2022 fällige Steuern können über den 30. Juni 2022 hinaus im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Die Finanzbehörden werden angehalten, bei den Voraussetzungen der (Anschluss-)Stundung keine strengen Anforderungen zu stellen. Eine wertmäßige Bezifferung des erwarteten Schadens muss der Steuerpflichtige nicht erbringen.
Auf eine Festsetzung von Stundungszinsen soll regelmäßig verzichtet werden. Obwohl nicht gesondert erwähnt, gibt es unseres Erachtens gute Argumente dafür, dass auch auf die Gewährung von Sicherheitsleistungen nach
§ 222 Satz 2 AO verzichtet werden kann.
Der Antrag auf Stundung von festgesetzten Steuern bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Für Zwecke der Gewerbesteuer sind regelmäßig weiterhin die Gemeinden zuständig. Anträge sind nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
Diese Vereinfachungsregelung gilt nur für bis zum 31. März 2022 fällige Steuern. Danach gelten die allgemeinen Grundsätze und Stundungen sind insbesondere weiterhin besonders zu begründen. Zudem sind die Stundungsregelungen auf Abzugssteuern, wie die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, nach
§ 222 Satz 3, 4 AO weiterhin nicht anwendbar.
3. Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
Sofern ein Schuldner einer fälligen Steuerzahlung von den Auswirkungen der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, sieht die Finanzverwaltung von Vollstreckungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Kontopfändung, bei allen rückständigen oder bis zum 31. März 2022 fällig werdenden Steuern im vorstehenden Sinne bis zum 30. Juni 2022 ab. Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub war dem zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2022 mitzuteilen. Säumniszuschläge nach § 240 AO sind in diesem Fall für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 grundsätzlich zu erlassen.
Ein Vollstreckungsaufschub für bis zum 31. März 2022 fällige Steuern ist bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung längstens bis zum
30. September 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
Das Bundesfinanzministerium sowie die obersten Finanzbehörden der Länder definieren in ihren Schreiben nicht näher, unter welchen Umständen ein Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffen ist. Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen aus, dass die Pandemie schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.
Mittlerweile haben verschiedene Landesfinanzverwaltungen reagiert und Formulare und Verfahrenshilfen für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen veröffentlicht. Formulare für die Antragstellung finden sich beispielsweise auf der Seite der Hamburger Finanzverwaltung unter dem folgenden Link:
https://www.hamburg.de/fb/nav-allgemeingueltige-formulare/
4. Außenprüfungen
Außenprüfungen können angeordnet und durchgeführt werden. Die Finanzbehörden werden jedoch die aktuelle Situation, die Belange der zu prüfenden Unternehmen sowie gesundheitliche Aspekte angemessen berücksichtigen.
Anträge auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfungen im Sinne des
§ 197 Abs. 2 AO können gestellt werden. Mit Hinweis auf die konkreten Auswirkungen der Pandemie wird die aktuelle Situation bei der Prüfung dieses Antrags angemessen berücksichtigt. Es handelt sich um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.
Durch unterbrochene oder verschobene Außenprüfungen sollte keine Festsetzungsverjährung eintreten, da diese Umstände nicht auf Verschulden der Finanzbehörden zurückzuführen sind, sondern auf höhere Gewalt. Der Ablauf der Festsetzungsverjährung sollte insoweit nach § 171 Abs. 1 AO gehemmt sein.
5. Anpassungen beim Verlustrücktrag
Die Anhebung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gem.
§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG auf EUR 10 Mio. bei Einzelveranlagung und EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung gilt ebenfalls für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023. Ab 2024 werden die Betragsgrenzen auf den alten Rechtstand (EUR 1 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. EUR 2 Mio. bei Zusammenveranlagung) zurückgeführt.
Bereits ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 wird zudem der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG von einem auf zwei Jahre erweitert. Der Rücktrag erfolgt in das unmittelbar vorangegangene Veranlagungsjahr. Sollte der Ausgleich der Verluste in diesem Zeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt ein Rücktrag auf das zweite dem Verlustentstehungsjahr vorangegangene Veranlagungsjahr.
Auf die Anwendung des Rücktrags kann auf Antrag ab dem Verlustentstehungsjahr nicht mehr teilweise verzichtet werden (Streichung der Sätze 5 und 6 in § 10d Abs. 1 EStG). Das heißt, der Steuerpflichtige kann sich nur insgesamt gegen die Anwendung des Verlustrücktrags zugunsten des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG entscheiden.
Die Erweiterung des Verlustrücktrags gilt gleichermaßen für die Körperschaftsteuer.
6. Bilanzsteuerliche Abzinsung von Verbindlichkeiten
Das bisher in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG normierte Abzinsungsgebot unverzinslicher Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten mit einem Zinsfuß von 5,5% wird abgeschafft. Die Vorschrift ist erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, anzuwenden.
Auf formlosen Antrag ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F. auch für frühere Wirtschaftsjahre anzuwenden. Allerdings soll durch entsprechende Anwendung nicht die Bestandskraft bestehender Bescheide außer Kraft gesetzt werden. Insofern können nur noch nicht bestandskräftige Bescheide geändert werden (z. B. anhängige Einspruchsverfahren, Teileinspruchsentscheidung oder Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO).
Das korrespondierende Abzinsungsgebot bei Rückstellungen gem.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a e) EStG wurde demgegenüber beibehalten. Ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
7. Verlängerung der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Möglichkeit der Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde um ein weiteres Jahr verlängert (§ 7 Abs. 2 EStG). Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann anstelle der linearen Abschreibung eine zweieinhalbfache Abschreibung der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25%, in Anspruch genommen werden. Soweit die Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erfüllt sind, kann diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
8. Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG
Die Reinvestitionsfristen i.S.d. § 6b EStG sind um ein weiteres Jahr verlängert worden. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss eines nach dem
29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres. Dadurch sollen Reinvestitionen vermieden werden, welche unter dem Druck der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag vorgenommen werden. Damit möchte der Gesetzgeber neben der Liquiditätserhaltung vermeiden, dass aufgrund von Lieferengpässen die Fertigstellung von Reinvestitionsgütern nicht fristgerecht erfolgen kann.
9. Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
2022 auslaufende Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert. Das schließt explizit auch die ohnehin bereits verlängerten Investitionsfristen für in den Jahren 2017 und 2018 abgezogene Beträge ein.
Investitionsbeträge nach § 7g EStG sind eigentlich bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgt, zu verwenden. Aufgrund anhaltender Lieferschwierigkeiten, ausgelöst durch die Corona-Krise, sind in einer Vielzahl von Fällen Folgeinvestitionen nur eingeschränkt möglich. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz trägt diesem Umstand Rechnung. Infolgedessen können Steuerpflichtige die Investition auch noch im Jahr 2023 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung und Verzinsung der Steuernachforderung) tätigen.
10. Verlängerung der Frist für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG) kann bis zum
31. Dezember 2022 genutzt werden. Damit wurde die Frist um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt, kann pauschal ein Betrag von EUR 5 für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus der eigenen häuslichen Wohnung ausgeübt hat, höchstens jedoch EUR 600 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, als Werbungskosten abgesetzt werden.
11. Steuerliche Behandlung von Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie von Kurzarbeitergeld
Durch die Corona-Pandemie kann es zu Tätigkeitsverboten für Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz kommen. Die für den Tätigkeitsausfall gezahlten Entschädigungen sind nach § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei. Gleiches gilt für gezahltes Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit (§ 3 Nr. 2 a) EStG). Die gezahlten Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie das Kurzarbeitergeld sind jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt).
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurden zudem Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III temporär steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Frist hierfür wird durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um weitere sechs Monate verlängert. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld für die Lohnzeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, ist dieser nach Maßgabe des § 3 Nr. 28a EStG steuerfrei.
12. Steuerfreier Pflegebonus
In § 3 Nr. 11b EStG wird eine spezielle Steuerbefreiung für in Pflegeeinrichtungen tätige Arbeitnehmer eingefügt, soweit diese in Anerkennung ihrer Leistungen neben dem geschuldeten Arbeitslohn einen Corona-Bonus erhalten. Die Steuerbefreiung ist begrenzt auf einen Betrag von EUR 4.500 und muss in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gezahlt werden.
13. Umsatzsteuer
Korrekturen nach § 17 UStG
Unternehmer, die nach den Grundsätzen der Sollversteuerung Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistungserbringung abführen, können unter den Voraussetzungen des § 17 UStG Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern, wenn auf absehbare Zeit nicht mit einer Bezahlung des Kunden zu rechnen ist. Es empfiehlt sich daher alle offenen Forderungen dahingehend zu überprüfen, ob diese über einen längeren Zeitraum nicht beglichen werden können, um gegebenenfalls die Erstattung der bereits abgeführten Umsatzsteuer beim Finanzamt nach § 17 UStG zu beantragen.
Zeitnahe Abgabe der Voranmeldungen
Wenn in einem Monat ein Vorsteuerüberhang entsteht, sollte die Umsatzsteuer-Voranmeldung schnellstmöglich abgegeben werden. Die Voranmeldung kann grundsätzlich vor Ablauf der Abgabefrist übermittelt werden. Je früher die Voranmeldung eingereicht wird, desto eher ist mit einer Erstattung der Vorsteuern vom Finanzamt zu rechnen. In einem solchen Fall sollte auch frühzeitig Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden, um Verzögerungen durch eine Überprüfung zu vermeiden. So können beispielsweise größere Eingangsrechnungen dem Finanzamt zeitnah zwecks Überprüfung zur Verfügung gestellt werden.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum Ende des Jahres 2020 war der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von
7 % auf 5 % gesenkt worden. Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt unabhängig davon aufgrund des Ersten und Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Ausdrücklich davon ausgenommen sind Getränke. Hier kommt weiter der reguläre Umsatzsteuersatz zur Anwendung.
Ansprechpartner
Unsere Experten der Corona Task Force Nina Schütte, LL.M., Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH), Steuerberaterin, sowie Dr. Thomas Lübbehüsen, Diplom-Ökonom, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, stehen Ihnen bei weiteren steuerlichn Fragen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie bei Bedarf direkt Kontakt mit ihnen auf.