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Hinweisgebersystem

F.A.Q.

Frequently Asked Questions

1. Was ist unsere BRL Hinweisgeberstelle?

Die BRL Hinweisgeberstelle ist Teil des intern und extern zugänglichen BRL Hinweisgebersystems, das entsprechend der Anforderungen der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie (RL EU 2019/1937) und des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sowie anderer einschlägiger Gesetze von BRL implementiert worden ist.

Die BRL Hinweisgeberstelle hilft, die Integrität von BRL, BRL Mitarbeiter*innen sowie BRL Geschäftspartner*innen zu wahren, indem dadurch Hinweise zur Entdeckung und Unterbindung unerkannter Missstände oder gesetzeswidrigen und fehlerhaften Verhaltens beigetragen werden können. Rechtswidriges Verhalten oder Verstöße gegen Verhaltensrichtlinien werden von BRL konsequent aufgeklärt und geahndet.

2. Wer kann sich an die BRL Hinweisgeberstelle wenden?

„Hinweisgebende Personen“ können nur natürliche Personen sein, „die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt“ haben (§ 1 Abs. 1 HinSchG). 

Diese Legaldefinition gibt den Anwendungsbereich der BRL Hinweisgeberstelle vor: Hinweisgeber sind damit typischerweise Beschäftigte von BRL, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Partner*innen, Stellenbewerber*innen, Praktikanten*innen etc. mithin die Personen, die im beruflichen Kontext Zeuge*in rechtswidriger Verhaltensweisen werden. Es können aber auch Selbstständige, Dienstleister*innen, Freiberufler*innen, Auftragnehmer*innen oder Lieferanten von BRL und deren Mitarbeiter einen Hinweis an die BRL Hinweisgeberstelle abgeben.

Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen sowie Personen, die zwar nicht selbst den Hinweis erstatten, aber Gegenstand des Hinweises oder sonst von dem Hinweis betroffen sind.

3. Zu welchen Themen können Hinweise gegeben werden?

Als Faustformel gilt: Haben Sie (nachweisbare) Anhaltspunkte dafür, dass BRL Mitarbeiter*innen oder auch andere Personen entgegen dem Interesse von BRL oder sonst nicht korrekt handeln, sollten Sie dies melden.

Konkret geht es typischerweise um Compliance-Verstöße und strafbewährte Taten, wie etwa:

  • Korruption / Bestechung / Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Wettbewerbs- oder Kartelldelikte
  • Verletzung interner Verhaltensrichtlinien
  • Verstöße gegen Umweltvorschriften
  • Verstöße gegen Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzvorschriften
  • Verstöße gegen IT-Sicherheitsrichtlinien
  • Diskriminierung / Belästigung / Mobbing (Gleichbehandlungsthemen)
  • Verstöße gegen Sozialstandards und Menschenrechte

Auch bevorstehende oder geplante Verstöße dürfen und sollten gemeldet werden.

Ebenfalls können bloße Verdachtsmomente gemeldet werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt für den Schutz hinweisgebender Personen einen „hinreichenden Grund zu der Annahme“ eines Verstoßes voraus. Eine gewisse ‚Stichhaltigkeit‘ sollte das Verdachtsmoment insofern beinhalten.

Bitte beachten Sie ebenfalls, dass die BRL Hinweisgeberstelle sich nicht als bloße Beschwerdestelle eignet. Solche Themen klären Sie bitte auf dem direkten Dienstweg mit Ihrem Vorgesetzten. 

4. Welche Meldewege bestehen für einen Hinweis?

Ihnen stehen zwei Meldewege zur Wahl: BRL intern oder extern, wobei der interne Meldeweg bevorzugt zu behandeln ist, wenn intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HinSchG).

BRL intern: Als interne Hinweisgeberkanäle stehen Ihnen das Online-BRL Hinweisgeberportal unter https://brl.hinweisgeberportal.de/ zur Verfügung oder Sie können Ihren Hinweis telefonisch, per E-Mail oder per Brief (z. Hd. an) an die BRL Hinweisgeberstelle entrichten:

  • Adressdaten:
    z. Hd. BRL Hinweisgeberstelle
    Caffamacherreihe 16
    20355 Hamburg
  • Telefonnummern:
    +49 40 35006-477
    +49 40 35006-480
    +49 40 35006-471
  • E-Mail Adresse:
    hinweisgeberstelle@brl.de 

Extern: Sie haben zudem die Möglichkeit, Ihre Meldung bei einer behördlichen Meldestelle abzugeben. Diese sind die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, externe bei den Bundesländern eingerichtete Meldestellen sowie die für spezielle Fälle zuständigen externen Meldestellen, beispielsweise beim Bundeskartellamt oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Zudem können Sie Ihre Meldung an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union richten. 

5. Kann ich meinen Hinweis auch anonym abgeben?

Das Online-BRL-Hinweisgeberportal ermöglicht die Abgabe anonymer Hinweise: Bei der Eingabe Ihres Hinweises finden Sie unter dem Punkt „Kontaktinformationen“ eine entsprechende Option (siehe folgende Darstellung).

Wenn Sie den Haken setzen, verschwinden die Eingabefelder und Sie können ohne die Eingabe von Kontaktdaten Ihre Hinweisabgabe fortsetzen (siehe folgende Darstellung):

Kontaktformular

Wenn Sie den Haken setzen, verschwinden die Eingabefelder und Sie können ohne die Eingabe von Kontaktdaten Ihre Hinweisabgabe fortsetzen (siehe folgende Darstellung):

Kontakinfo-Formular

Sofern Sie beim Schreiben einer E-Mail an hinweisgeberstelle@brl.de anonym bleiben möchten, achten Sie bitte darauf, dass weder Ihre E-Mail-Adresse noch evtl. Anhänge Rückschlüsse auf Ihre Identität zulassen.

Wenn Sie Ihren Hinweis telefonisch anonym abgeben möchten, denken Sie bitte daran, Ihre Rufnummer zu unterdrücken. Bitte beachten Sie, dass ein Rückruf dann ebenfalls nicht möglich ist.

6. Was sollte ich bei dem Hinweis beachten?

Schildern Sie den Sachverhalt so genau wie möglich. Nennen Sie die betroffene Organisationseinheit und die beteiligten Personen, Zeit und Ort des Geschehens. Teilen Sie auch Namen möglicher Zeugen*innen mit. Übersenden Sie, falls möglich, auch Dokumente wie Bilder, E-Mails usw., die den Verdacht stützen. Sie entscheiden, welche Daten Sie angeben, ob Sie anonym bleiben möchten (siehe Nr. 5) oder ob Sie den von uns eingesetzten Vertrauenspersonen (siehe Nr. 4) für Rückfragen zur Verfügung stehen.

7. Wie wird mit meinem Hinweis umgegangen?

Der Eingang des Hinweises wird dokumentiert und Sie bekommen eine Eingangsbestätigung übermittelt. Danach wird der Hinweis geprüft und das weitere Verfahren und die Zuständigkeiten werden festgelegt. Um ein besseres Verständnis für den Sachverhalt zu bekommen, wird dieser mit Ihnen erörtert und von der Vertrauensperson untersucht. Nach Abschluss der Untersuchung – spätestens jedoch drei Monate nach Eingang des Hinweises – erhalten Sie eine Rückmeldung. Ggf. werden Präventions- und/oder Abhilfemaßnahmen festgelegt, umgesetzt und nachverfolgt. Auch wenn der Sachverhalt als unplausibel bewertet wird oder sich nicht bestätigt, erhalten Sie spätestens drei Monate nach Eingang des Hinweises eine Rückmeldung (siehe auch Nr. 11).

8. Sind negative Konsequenzen für Hinweisgeber zu befürchten?

Als hinweisgebende Person unterliegen Sie arbeitsrechtlichem Schutz, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung an die BRL Hinweisgeberstelle hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Damit dieser Schutzbereich eröffnet ist, muss die Meldung einen Sachverhalt betreffen, der dem Hinweisgeberschutzgesetz oder anderen einschlägigen Gesetzen unterfällt (siehe Nr. 3). Auch muss sich der Hinweis auf BRL oder eine andere Stelle mit Bezug zu BRL, mit der Sie als hinweisgebende Person beruflich in Kontakt stehen oder standen, beziehen. Arbeitsrechtliche Nachteile dürfen hinweisgebende Personen auch dann nicht erleiden, wenn sich ein gemeldeter Verdacht im Nachhinein als unbegründet herausstellt.

Sollten Sie unsicher sein, zögern Sie nicht die BRL Hinweisgeberstelle um Hilfe zu fragen (Kontaktdaten siehe Nr. 4). Die BRL Hinweisgeberstelle geht mit eingehenden Anfragen und Hinweisen verantwortungsvoll und umsichtig um. Im Zweifel sollten Sie sich für eine Meldung entscheiden, um Ihren Verdacht aufklären zu lassen. Wichtig ist, dass Sie keine bewussten Falschmeldungen machen (siehe auch Nr. 9 – Fakemeldung). 

9. Was ist, wenn der Inhalt der Meldung nicht der Wahrheit entspricht (Fakemeldung)?

Es ist wichtig, die BRL Hinweisgeberstelle verantwortungsbewusst zu nutzen und nur legitime Bedenken oder Informationen zu melden. Machen Sie sich bewusst: Wir nehmen Meldungen über mögliche Verstöße oder Fehlverhalten ernst und gehen davon aus, dass die gemeldeten Informationen wahrheitsgemäß sind. Das Einreichen einer bewussten Falschmeldung in das BRL Hinweisgebersystem ist unethisch und kann schwerwiegende Konsequenzen haben (Vertrauensverlust der Organisation in das Hinweisgebersystem, Verschwendung von zeitlichen und personellen Ressourcen, Rufschädigung betroffener Personen/Abteilungen, organisatorische Disziplinarmaßnahmen, strafrechtliche / zivilrechtliche Schritte gegen Falschmelder*innen). Gegen bewusst wahrheitswidrige Meldungen werden wir konsequent vorgehen und behalten uns etwaige rechtliche Schritte ausdrücklich vor.

10. Was geschieht, wenn ich als Hinweisgebender selbst in den Vorfall verwickelt bin?

Wenn Sie selbst in den Vorfall, über den sie einen Hinweis abgeben, verwickelt sind, ist es sehr wichtig, dass Sie Ihre eigene Beteiligung oder mögliche Interessenkonflikte bei der Einreichung des Hinweises offenlegen. Dies ermöglicht es der BRL Vertrauensperson, die Informationen in einem angemessenen Kontext zu bewerten. BRL wird sicherstellen, dass Sie und die Beteiligten während des Untersuchungsprozesses geschützt sind, wenn ehrliche Informationen bereitgestellt wurden.

11. Wann werden Hinweisgebende informiert?

Innerhalb von sieben Tagen nach Eingang Ihrer Meldung erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung (sofern Sie Kontaktdaten hinterlassen haben oder wie beispielsweise über das Online BRL Hinweisgeberportal eine Rückmeldung an anonym möglich ist). Binnen weiterer drei Monate erhalten Sie eine Rückmeldung zu dem weiteren Umgang mit Ihrer Meldung sowie den getroffenen Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass wir bei dieser Rückmeldung darauf achten müssen, dass ggf. noch laufende interne Untersuchungen nicht gefährdet und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und es dadurch in Ausnahmefällen zu einer verlängerten Rückmeldefrist kommen kann.

12. Werden meine Eingabedaten gespeichert?

In den meisten Fällen werden Ihre Daten gespeichert, da diese regelmäßig dazu benötigt werden, um Sie über den Fortschritt der Untersuchung zu informieren, möglicherweise weitere Informationen anzufordern und die Vertraulichkeit zu gewährleisten. Die Speicherung dient auch dazu, Ihren Schutz vor arbeitsrechtlichen Folgemaßnahmen (Versetzung, Kündigung etc.) sicherzustellen.

Sie brauchen jedoch keine Bedenken haben: Das BRL Hinweisgebersystem erfüllt die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen. Alle Meldungen werden von der internen Meldestelle vertraulich entgegengenommen und verantwortungsvoll bearbeitet. Auf Wunsch dürfen Sie Ihre Meldung auch anonym abgeben (Siehe Nr. 5).

Die Dokumentation Ihres Hinweises wird spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, soweit gesetzliche Regelungen der Löschung nicht entgegenstehen.

13. Entstehen durch die Inanspruchnahme der BRL Hinweisgeberstelle Kosten für mich?

Kosten entstehen bei der telefonischen und postalischen Kontaktaufnahme entsprechend der allgemein gültigen Gebühren. Telefonische Kontaktaufnahme ist zu den normalen Geschäftszeiten von BRL möglich: In der Regel Mo. – Fr. zwischen 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ). Bei der Kontaktaufnahme per E-Mail entstehen keine Kosten. Das Online BRL Hinweisgeberportal steht Ihnen ebenfalls kostenlos und jederzeit zur Verfügung.