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Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

25.05.2017

Im Rahmen der „State Aid Modernisation“ hat die Europäische Kommission am 17. Mai 2017 die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), beschlossen. Mit der AGVO werden bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen, bei denen keine Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, von der Anmeldepflicht bei der Kommission befreit. Mit der geänderten AGVO können erstmals Investitionen für Häfen und Regionalflughäfen ohne vorherige Genehmigung der Kommission gewährt werden. Zudem werden die Schwellen für eine Anmeldung von Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes bei der Kommission erheblich erhöht. 

Die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union steht unmittelbar bevor. Die Erfahrung mit der bisherigen AGVO zeigt, dass die Anwendung der AGVO zu mehr Rechtssicherheit, einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowie mehr Flexibilität führt und damit Investitionen und Wachstum beschleunigt. 

Neue Rechtslage für Häfen

Die zunehmenden Größen und Komplexitäten der Schiffsflotten, die Nutzung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie die strengeren Anforderungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit stellen Häfen vor neue Herausforderungen. Mit der lange geforderten Erweiterung der AGVO auf Häfen beabsichtigt die Kommission, Investitionen und damit Wachstum zu fördern.

Beihilfen für Investitionen in Bau, Ersatz und Modernisierung von Hafeninfrastrukturen, von Zugangsinfrastruktur und für die Ausbaggerung sind künftig von der vorherigen Anmeldepflicht bei der Kommission befreit, soweit die Beihilfehöchstintensitäten (130 Mio. EUR für Seehäfen und 40 Mio. EUR für Binnenhäfen bzw. 150 Mio. EUR für Seehäfen und 50 Mio. EUR für Binnenhäfen, wenn es sich um ein Vorhaben im Sinne der TEN-V-Verordnung handelt) nicht überschritten werden. Voraussetzung der Freistellung ist insbesondere, dass Konzessionen und Aufträge für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen erteilt werden. 

Wird die Beihilfenhöchstintensität pro Vorhaben überschritten, ist die AGVO nicht anwendbar und die Beihilfen sind wie zuvor bei der EU-Kommission anzumelden. 

Neue Rechtslage für Regionalflughäfen

Investitionen in Regionalflughäfen (Flughäfen mit bis zu 3 Mio. Passagieren im Jahr) oder Flughäfen mit einem Frachtaufkommen bis zu 200.000 Tonnen können künftig unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherige Genehmigung der EU-Kommission getätigt werden. 

Neue Rechtslage für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Einrichtungen

Für Beihilfen für multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes wurden die Anmeldeschwellen ebenfalls deutlich angehoben. Die AGVO ist künftig auf Investitionsbeihilfen bis zu einem Wert von 30 Mio. EUR oder bei Gesamtkosten von bis zu 100 Mio. EUR anwendbar. Damit hebt die Kommission die Anmeldeschwellen um 15 bzw. 50 Mio. EUR und weitet damit den Anwendungsbereich der AGVO in diesem Bereich erheblich aus. Die Kommission sah sich zu der Anhebung veranlasst, weil die negativen Auswirkungen von Beihilfen in diesen Bereichen begrenzt sind.

Der Anwendungsbereich der AGVO wird durch die Änderung deutlich erweitert. Für künftige Beihilfen wird zu prüfen sein, ob diese unter den erweiterten Anwendungsbereich der AGVO fallen.

Im Bereich der Hafenwirtschaft stehen mit dem Port Package III weitere rechtliche Veränderungen vor der Tür: Das Europaparlament hat am 2. März 2017 das Port Package III – die Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen – beschlossen.

Sprechen Sie uns gerne an. Ihr Ansprechpartner ist Dr. Christian Kahle, LL.M.