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EU-Parlament beschließt CSRD

BRL berät, was beim Nachhaltigkeitsreporting zu tun ist

15.11.2022

Am 10. November 2022 wurde die Corporate Sustainabilitiy Reporting Directive (CSRD) vom Europäischen Parlament mit deutlicher Mehrheit beschlossen. Für Ende November/Anfang Dezember ist mit der Unterzeichnung und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu rechnen, so dass die CSRD noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. Die Mitgliedstatten müssen die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten (voraussichtlich bis Ende Juni 2024) in nationales Recht umsetzen.

Durch die CSRD wird zum einen die Anzahl der zur Berichterstattung verpflichteten Unternehmen erheblich ausgeweitet (allein in Deutschland schätzungsweise von derzeit rd. 500 auf ca. 15.000 Unternehmen).
Ab 2025 (Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen) müssen dann auch große Unternehmen und Mutterunternehmen von großen Konzernen, die bisher nicht verpflichtet sind, eine Nachhaltigkeitsberichtserstattung zu erstellen, diese als einen eigens dafür vorgesehenen Bestandteil des Lageberichts veröffentlichen. Im weiteren Zeitablauf werden auch kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) in den Anwendungsbereich einbezogen.

Zum anderen wird der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen ausgeweitet (doppelte Wesentlichkeit). Die Nachhaltigkeitsberichtserstattung wird Angaben umfassen, die

a) für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens/des Konzerns auf Nachhaltigkeitsaspekte haben oder

b) für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens/des Konzern erforderlich sind.

Nachhaltigkeitsaspekte sind dabei definiert als Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren.

Die entsprechenden Berichtsstandards werden derzeit entwickelt und sollen durch die Europäische Kommission in Form delegierter Rechtsakte erlassen werden. Die Verwendung von bereits bestehenden Standards ist derzeit nicht vorgesehen, was im Vorfeld der Beschlussfassung zu Kritik geführt hat.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist einer externen Prüfung zu unterziehen, wobei Prüfungsmaßstab zunächst eine begrenzte Prüfungssicherheit ist (sog. limited assurance). Ob im Zeitablauf auf eine hinreichende Prüfungssicherheit (wie sie z. B. bei der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung Anwendung findet) gewechselt wird, soll eine Machbarkeitsstudie ermitteln.

Die Kanzlei BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN empfiehlt den Vertretern der zukünftig betroffenen Unternehmen, sich möglichst frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen. BRL geht davon aus, dass für die Ermittlung und Zusammenstellung der erforderlichen Pflichtangaben neue Prozesse implementiert – zumindest aber die bestehenden Prozesse angepasst – werden müssen und es zur Bindung von Personalressourcen kommen wird.

Für Fragen rund um CSRD und andere ESG-Themen (Environmental Social Governance ) hat BRL eine Praxisgruppe mit Experten etabliert, die Antworten und Handlungsvorschläge gibt.