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SanInsFoG

Bundestag beschließt das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

05.01.2021

Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Der Bundestag hatte das Gesetz am 17. Dezember 2020 mit großer Mehrheit in der Beschlussempfehlung des Bundesrechtsausschusses verabschiedet. Zuvor hatte die Bundesregierung am 14. Oktober 2020 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG-RegE)  veröffentlicht, der den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vom 18. September 2020 aufgriff.

Im Eiltempo – zwischen Referentenentwurf und Verabschiedung liegen nur drei Monate – hat der Gesetzgeber damit weitreichende Neuerungen für die Insolvenz- und Sanierungspraxis beschlossen.

Teil des SanInsFoG ist die Einführung eines Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Das StaRUG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen (Richtlinie (EU) 2019/1023)  vom Juni 2019 in nationales Recht.

Durch das SanInsFoG werden u. a. auch die Insolvenzantragsgründe und das -verfahren an den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen angepasst. Außerdem nimmt der Gesetzesentwurf u. a. Anpassungen des Sanierungsrechts an die Folgen der COVID-19 Pandemie vor und setzt Erkenntnisse aus der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (ESUG) um. 

Der Gesetzesentwurf zielt insbesondere darauf ab, die Rahmenbedingungen für eine frühzeitige Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu verbessern. 

Der Gesetzgeber hat zuletzt noch Kritik und Anregungen aus der Praxis berücksichtigt und das Gesetz im Vergleich zum Regierungsentwurf in einzelnen Punkten noch grundsätzlich überarbeitet.

StaRUG - Das Herzstück des SanInsFoG 

Das StaRUG findet Anwendung, wenn das schuldnerische Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist und somit keine Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Das StaRUG soll ein neues Sanierungsverfahren außerhalb der Insolvenzordnung ermöglichen.

Kernelement des StaRUG ist der Restrukturierungsplan in §§ 2 ff. StaRUG, der in seinen Einzelheiten deutliche Parallelen zu einem Insolvenzplan aufweist. Mit dem Restrukturierungsplan kann die Schuldnerin ihre Rechtsverhältnisse gestalten und ihren Gläubigern ein Angebot zur Regulierung von Verbindlichkeiten unterbreiten. Ausgenommen sind u.a. Forderungen von Arbeitnehmerinnen betreffend das Arbeitsverhältnis. 

Die Ausarbeitung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfordern grundsätzlich keine Beteiligung des Restrukturierungsgerichts.

Das StaRUG sieht in § 29 StaRUG „Verfahrenshilfen“ bzw. Instrumente vor, die durch die Schuldnerin zur Umsetzung eines Restrukturierungsvorhabens außerhalb eines formalen Insolvenzverfahrens allerdings nur unter Einbindung des Restrukturierungsgerichts in Anspruch genommen werden können.

Instrumente des StaRUG gemäß § 29 Abs. 1 und 2 StaRUG sind:

  • Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung);
  • Gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung);
  • Gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung); 
  • Gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).

Während der Regierungsentwurf noch die Möglichkeit von Vertragsbeendigungen als ein Instrument des StaRUG vorsah, wurde dieses im finalen Gesetz nun ersatzlos gestrichen. Die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung von Verträgen war im Hinblick auf den schwerwiegenden Eingriff zu Lasten von Gläubigern und in den Grundsatz „Pacta sunt servanda“ von der Sanierungspraxis vielfach kritisiert worden.

Es besteht die Möglichkeit einen Restrukturierungsbeauftragten einzusetzen. Von Amts wegen soll das Restrukturierungsgericht diesen jedoch nur in den gesetzlich vorgesehenen Einzelfällen des § 73 StaRUG bestellen. Dies sind Fälle, bei denen Beteiligte in die Restrukturierung einbezogen sind, die möglicherweise nicht in der Lage sind, ihre Interessen angemessen durchzusetzen und daher eine besondere Schutzwürdigkeit besteht. Darüber hinaus kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten auch als Sachverständigen bestellen.

Das Gesetz bietet außerdem die Möglichkeit einer Sanierungsmoderation (§§ 94 ff. StaRUG) im Vorfeld des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Die Bestellung eines Sanierungsmoderators erfolgt auf Antrag der Schuldnerin durch das Gericht. Der Sanierungsmoderator soll bei der Ausarbeitung von konsensualen Sanierungslösung unterstützen.

Bei Fragen zum neuen SanInsFoG und dem StaRUG, den sich daraus ergebenden Änderungen in der Sanierungspraxis oder im Hinblick auf die Inanspruchnahme der neuen Sanierungsinstrumente stehen Ihnen unsere Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten selbstverständlich gern zur Verfügung.