Versicherungsgesellschaft ELEMENT Insurance AG im vorläufigen Insolvenzverfahren
Zwei Tage nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter der ELEMENT Insurance AG durch das Amtsgericht Charlottenburg hat der vorläufige Insolvenzverwalter Friedemann Schade erste Abstimmungen mit den wesentlichen Partnern des Unternehmens – insbesondere Assekuradeure und MGA-Partner (Managing General Agent) – eingeleitet: „Schwerpunkte der Gespräche waren die weitere Bestandsbetreuung einschließlich der Schadenregulierung. Auch haben wir Möglichkeiten für die Neueindeckung einzelner Policen-Gruppen erörtert. Dabei werden wir uns auch weiterhin eng mit der BaFin abstimmen“, erklärte Friedemann Schade im Anschluss.
Die in Berlin ansässige Versicherungsgesellschaft ELEMENT Insurance AG (ELEMENT) hatte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 20. Dezember 2024 nach der Kündigung ihres wichtigsten Rückversicherers den Eintritt von Überschuldung im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (InsO) angezeigt. Die BaFin hatte daraufhin am 23. Dezember 2024 beim zuständigen Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – einen Insolvenzantrag für die ELEMENT gestellt. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2025 Rechtsanwalt Friedemann Schade, Partner in der multidisziplinären Kanzlei BRL, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
ELEMENT ist ein auf Sachversicherungen spezialisierter Versicherer. Die Versicherungsverträge laufen auch nach der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weiter. Der Betrieb des Unternehmens wird aktuell fortgeführt. Die bestehenden Policen werden von den Vertragspartnern der ELEMENT und den ELEMENT-Mitarbeitenden weiterhin umfassend betreut. Die Gehälter der ELEMENT-Mitarbeitenden sind durch Insolvenzgeldansprüche abgesichert.
Ziel der Unternehmensfortführung ist es nach Angaben von Schade auch, gemeinsam mit der ELEMENT-Geschäftsleitung und der BaFin die Möglichkeiten für Bestandsübertragungen des ELEMENT-Vertragsportfolios auf eine solvente Versicherungsgesellschaft zu eruieren. Kommt es dazu nicht, werden die Versicherungsverträge binnen Monatsfrist nach der endgültigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enden, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Charlottenburg rechnet Schade im Februar 2025.
Alle noch nicht regulierten Schadenfälle werden seit der Sicherungsanordnung des Insolvenzgerichts vom 8. Januar 2025 nach den Spezialvorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der Insolvenzordnung behandelt. Dies gilt gleichermaßen für bereits eingetretene, wie auch für künftige Schadenfälle. Die Prüfung der Schadenfälle wird von den Partnern der ELEMENT und von deren Mitarbeitern unverändert fortgesetzt. Zahlungen auf Schadenfälle erfolgen hingegen zunächst nicht mehr. Stattdessen sind die Schäden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzumelden und werden dann aus dem Sicherungsvermögen nach § 125 VAG bedient. Auf dieses Sicherungsvermögen, das das Unternehmen zur Absicherung der Ansprüche der Versicherten nach den Vorschriften des VAG zu bilden hatte, haben alle Schadengläubiger einen vorrangigen Anspruch vor allen anderen Gläubigern im Insolvenzverfahren. Sollte das Sicherungsvermögen zur vollständigen Regulierung aller Schäden nicht ausreichen, werden die Ansprüche quotal bedient.
Über das weitere Procedere zur Geltendmachung ihrer Forderungen werden alle Gläubiger des Unternehmens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens detailliert unterrichtet.