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Wer keinen Vollstreckungsschutz beantragt, muss räumen

IZ ImmobilienZeitung 32/2020

06.08.2020

Stellt ein zur Räumung verurteilter Mieter nicht spätestens in der Berufung einen Vollstreckungsschutzantrag, kann später einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben werden. Dr. Verena Schepers ( Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Diplômée en Droit) erläutert in der IZ ImmobilienZeitung 32/2020 vom 6.8.2020 anhand eines Rechtsstreits die Zusammenhänge.