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EuGH, Urteil vom 04.06.2020
– C-429/19

23.09.2020

Verträge, die zur Begründung einer Kooperation zwischen mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Eigengesellschaften zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben geschlossen wurden – sog. horizontale Zusammenarbeit öffentlicher Stellen nach § 108 Abs. 6 GWB –, unterliegen nicht der Ausschreibepflicht des Vergaberechts. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zum Kriterium der Zusammenarbeit nach Art. 12 Abs. 4 der RL 2014/24/EU bzw. § 108 Abs. 6 GWB geäußert.