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Transparenzregister - Meldepflicht aufgrund Änderung des Geldwäschegesetzes

29.07.2021

Mit Wirkung zum 1. August 2021 wird das Geldwäschegesetz (GWG) geändert. Für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften besteht nach dem GWG die Verpflichtung, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle (dem Bundesanzeiger Verlag GmbH) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. BRL empfiehlt, die Änderungen im Transparenzregister so früh wie möglich vorzunehmen.