Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs für Zwecke der Grunderwerbsteuer
Der Aufhebung der Grunderwerbsteuer steht nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist eingeht.
Hintergrund:
Erwirbt ein Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird auf Antrag die Steuer für den Rückerwerb und den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht festgesetzt oder bei bereits erfolgter Festsetzung aufgehoben, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Der Anspruch auf Aufhebung der Steuer-festsetzung ist ausgeschlossen, wenn ein Erwerbsvorgang zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, aber nicht in allen Teilen vollständig und fristgerecht angezeigt worden ist. Zur Anzeige verpflichtet sind etwa Notare oder Behörden sowie der Steuerschuldner. Die Anzeigepflichten haben eine Frist von zwei Wochen, knüpfen aber an verschiedene Ereignisse an und können daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen.
Sachverhalt:
Die Klägerin war zu 90,1 % an einer Objektgesellschaft, einer GmbH, beteiligt. Die verbleibenden Geschäftsanteile wurden durch eine AG gehalten. Die AG verkaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Dezember 2016 ihren Geschäftsanteil an die Klägerin. Die Klägerin wurde bei Vertragsschluss durch den Geschäftsführer A vertreten, die AG durch das Vorstandsmitglied B. Die Erklärung des B stand aufgrund von Vertretungsregelungen der AG (die Gesellschaft konnte nur durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten werden) unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch Vorstandsmitglied C, die gemäß der vertraglichen Regelung mit Zugang beim Notar wirksam werden sollte. C erteilte die Genehmigung am 23. Dezember 2016; diese ging dem Notar am 30. Dezember 2016 zu. Am selben Tag übersandte der Notar eine Grunderwerbsteueranzeige an das zuständige Finanzamt, deren Zugang am 12. Januar 2017 erfolgte. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 2. Mai 2018 Grunderwerbsteuer fest. Mit Vertrag vom 12. Juni 2018 trat die Klägerin den zuvor erworbenen Geschäftsanteil zum selben Kaufpreis wieder an die AG ab und beantragte die Aufhebung der Grunderwerbsteuer für den ersten Erwerbsvorgang. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da sowohl Klägerin als auch Notar der Verpflichtung der Anzeige des Erbwerbsvorgangs vom 22. Dezember 2016 innerhalb der für sie jeweils geltenden zweiwöchigen Fristen nicht nachgekommen seien. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung:
Die Revision war erfolgreich. Zwar stehen die Anzeigepflicht für den Notar und den Steuerschuldner grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wies der II. Senat aber darauf hin, dass es genüge, wenn einer der Beteiligten seiner Anzeigepflicht ordnungs -und fristgemäß nachkomme, d.h. die Anzeige des Notars könne auch für den Steuerschuldner Wirkung entfalten. Dies ergäbe sich aus dem Normzweck, wonach es dem Finanzamt durch die Anzeige ermöglicht werden solle, eine ordnungsgemäße Prüfung des Steuerfalls durchzuführen. Maßgeblich sei daher lediglich, dass dem zuständigen Finanzamt der steuerbare Vorgang innerhalb der Frist vollständig angezeigt wurde, wobei es nicht darauf ankomme, durch wen die Anzeige erfolge. Nach diesen Grundsätzen waren die Voraussetzungen für die Aufhebung der Grunderwerbsteuer erfüllt. Für die Klägerin entstand die Anzeigepflicht mit Zugang der nachträglichen Genehmigung des C beim Notar am 30. Dezember 2016. Zwar hat die Klägerin selbst den Erwerbsvorgang nicht innerhalb von zwei Wochen ordnungs- und fristgemäß angezeigt. Allerdings ging die Anzeige des Notars am 12. Januar 2017 und damit innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist der Klägerin beim Finanzamt ein.
Hinweis:
In der Regel werden Erwerbsvorgänge durch den Notar angezeigt. Der Bundesfinanzhof bestätigt nun seine laufende Rechtsprechung, wonach es ausreichend ist, wenn der Erwerbsvorgang lediglich durch den Notar oder den Steuerpflichtigen beim Finanzamt angezeigt wird. Wie der Urteilsfall zeigt, kann es sogar ausreichen, wenn die Anzeige über den Erwerb innerhalb der für den jeweils anderen Beteiligten geltenden Frist bei der Grunderwerbsteuerstelle eingeht. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Erwerbsvorgang aber besser auch durch den Beteiligten fristgemäß angezeigt werden.