Vor der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 war der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) nur schwer angreifbar. Der Arbeitgeber hatte kaum Möglichkeiten, die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG zu verweigern. Nach der Rechtsprechungsänderung des BAG gab es eine instanzgerichtliche Entwicklung, die durch das BAG wiederum bestätigt und fortgeschrieben wurde.
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