Unter den Begriff der elektronischen Post im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG a.F. (Nr. 2 n.F.) fallen neben E-Mails, SMS und MMS und sämtlichen Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp auch der Nachrichtendienst eines Immobilienportals, wenn Nachrichten asynchron übermittelt und auf dem Server des jeweiligen Portalbetreibers für den jeweiligen Inserenten gespeichert werden, bis dieser sie abruft.
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